Unbestellbare
Telegramme.
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Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigen—
händige Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat.
v Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür ꝛc. der Wohnung
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht
ausgestellt sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk
„eigenhändig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme,
welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher
oder dessen Stellvertreter abgegeben.
VI Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem
Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bz. dasselbe
dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten
Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger
inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird
das Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
VII Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurück-
zulassen bz. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigen-
händigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete
Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
VIII Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt,
hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und
den Namen des Empfängers beizufügen.
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
23.
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestell-
barkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestell-
barkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher
Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren