Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Unbestellbare 
Telegramme. 
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Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigen— 
händige Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat. 
v Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür ꝛc. der Wohnung 
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht 
ausgestellt sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
„eigenhändig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, 
welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher 
oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VI Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem 
Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bz. dasselbe 
dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten 
Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger 
inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines 
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese 
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird 
das Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
VII Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurück- 
zulassen bz. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt 
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigen- 
händigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete 
Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
VIII Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, 
hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und 
den Namen des Empfängers beizufügen. 
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
23. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestell- 
barkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestell- 
barkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher 
Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren
	        
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