Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Seetelegramme.


Zurückziehung
und  Unterdrückung
  von
Telegrammen.

—  104  —

entrichten.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Bestimmung  keine  An—
wendung.
19.

I  Telegramme,  welche  mit  den  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der  Küste  gelegenen
  Seetelegraphen  gewechselt  werden,  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache,  oder
in  Zeichen  des  allgemeinen  Handelscodex  abgefaßt  sein.

1.  Wenn  sie  für  in  See  befindliche  Schiffe  bestimmt  sind,  muß  die  Aufschrift
außer  den  gewöhnlichen  Angaben  den  Namen,  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität
des  Bestimmungsschiffes  enthalten.

III  Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  28  Tagen
nicht  angekommen,  so  giebt  die  See-Telegraphenanstalt  dem  Aufgeber  hiervon  am  Morgen
des  29.  Tages  durch  eine  dienstliche  Meldung  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann  gegen
Bezahlung  eines  Landtelegramms  von  10  Worten  verlangen,  daß  die  See-Telegraphenanstalt
  sein  Telegramm  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  30  Tagen  für  die  Zustellung
  bereit  halte.  Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so  wird  das  Telegramm
von  der  See-Telegraphenanstalt  am  30.  Tage  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Iy  Die  Gebühr  für  Telegramme,  welche  durch  Vermittelung  einer  See-Telegraphenanstalt
  mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  5  Pfennig  für  jedes  Wort.
Dieselbe  wird  den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren  hinzugerechnet.
  Die  Gesammtgebühr  für  die  an  die  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme
wird  vom  Aufgeber  und  für  die  von  den  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom
Empfänger  erhoben.

8  20.

1  Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jedes  Telegramm  vom  Absender  zurückgefordert
  werden.  Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  20  Pfennig
erstattet.  Hat  die  Abtelegraphirung  bereits  begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  der
Telegraphenverwaltung;  vorausbezahlte  Beträge  für  Weiterbeförderung,  bezahlte
Antwort,  Empfangsanzeigen  2c.  werden  jedoch  dem  Aufgeber  zurückgezahlt,  wenn  die
vorausbezahlte  Leistung  nicht  ausgeführt  worden  ist.

u.  Das  Verlangen,  daß  ein  bereits  abgegangenes  Telegramm  nicht  bestellt  werde,
muß  mittels  besonderen  Telegramms  des  Aufgebers  an  die  Bestimmungsanstalt  gerichtet
werden;  für  dieses  Telegramm  sind  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  zahlen.  Von  dem
Erfolge  wird  dem  Aufgeber  brieflich  Kenntniß  gegeben.  Verlangt  der  Aufgeber  telegraphische
  Auskunft,  so  hat  er  die  Antwortsgebühren  vorauszubezahlen.  Die  erlegten
Gebühren  für  das  Telegramm,  dessen  Bestellung  auf  Verlangen  unterdrückt  wird,  werden
nicht  zurückgezahlt.  Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen
schriftlich  zu  stellen  und  sich  als  Absender  oder  dessen  Beauftragter  auszuweisen.