Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
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Inhalt: Nr. 46. Bekanntmachung, die Ausgabe von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu 
Leipzig betr. S. 113. — Nr. 47. Verordnung, die vorzunehmende Volkszählung betr. S. 114. — 
Nr. 48. Verordnung zu Ausführung der Lehrer-Pensionsgesetze betr. S. 120. — Nr. 49. Verordnung, 
die Aushebung von Pferden betr. S. 135. — Nr. 50. Bekanntmachung, die Schulinspection Dresden II 
betr. S. 136. — Nr. 51. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Eisenbahnstrecke Lommatzsch-Nossen 
betr. S. 137. — Nr. 52. Bekanntmachung, die Commissariate für Staatseisenbahnbauten betr. S. 137. 
Nr. 46. Bekanntmachung, 
die Ausgabe einer V. und VI. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend; 
vom 9. September 1880. 
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden 
ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypotheken-Darlehen auf Grundbesitz im König- 
reich Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke, eine V. und VI. Serie auf den 
Inhaber lautender, zu vier und ein halb, beziehentlich vier vom Hundert jährlich ver- 
zinslicher Pfandbriefe in Abschnitten zu fünfhundert Mark (Lit. A) und eintausend 
Mark (Lit. B) im Gesammtbetrage von je Drei Millionen Mark auszugeben, so ist die 
hierzu nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des 
Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 die Verwendung der für 
die einzelnen Pfandbriefe zu berechnenden Stempelbeträge, anstatt zu den einzelnen 
Urkunden, in ungetrennter Summe gestattet worden. Solches wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. September 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: 
Schmaltz Frhr. v XI tlteritz. 
  
Malz. 
1880. 18
	        
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