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II. Obliegenheiten der Behörden.
83. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in
welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volks—
zählung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen.
2. Die Vornahme der Volkszählung ist mittelst öffentlicher Bekanntmachung zur
Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf
die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbstständigen Ortseinwohner als auch auf
die Wichtigkeit der Volkszählung hinzuweisen.
3. Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und sonstigen Ortsbehörden werden
darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden
Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen,
Feste, Jahrmärkte und Truppendislocationen ꝛc., zur Zeit der Zählung, soweit irgend
thunlich, nicht stattfinden.
4. Die erforderlichen Drucksachen, bestehend in
a) Exemplaren gegenwärtiger Verordnung,
b) Instructionen für die Zähler nebst Controllisten,
c) Haushaltungslisten und Anstaltslisten erhalten die Amtshauptmannschaften und
Stadträthe bis Ende October dieses Jahres durch Vermittelung des statistischen
Bureaus des Ministeriums des Innern, an welches auch etwaige, eventuell
näher zu begründende Nachforderungen zu richten sind.
5. Die genannten Behörden haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten
Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeinde spätestens
am 10. November dieses Jahres im Besitz aller erforderlichen Exemplare befindet. Die
Vertheilung erfolgt in der Weise, daß von sämmtlichen Drucksachen jede Ortsbehörde,
beziehentlich Zählungscommission (8 4, Ziffer 2) und jeder Zähler (§6, Ziffer 1) je
ein Exemplar erhält, sowie daß von den Drucksachen unter c für jede Haushaltung
eine Haushaltungsliste und für jede Anstalt eine Anstaltsliste verfügbar sind.
4. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden
Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbstständigen Güter ob und sind
dieselben zu diesem Behufe, soweit nöthig, von den Amtshauptmannschaften mit der
erforderlichen Anleitung zu versehen.
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden,
wo es zweckmäßig erscheint, besondere Zählungscommissionen beauftragen.
3. Bei der Zusammensetzung der Zählungscommissionen kommt es hauptsächlich
darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volks-
zählung zu beurtheilen im Stande sind und Interesse an deren zweckentsprechender