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2. Das gesammelte, beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den
Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu numeriren und nebst den un-
benutzt gebliebenen Formularen sobald als möglich, und spätestens bis zum 1. Februar
1881, an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden.
III. Die Aufgaben des statistischen Bureaus des Ministeriums des Innern.
10. Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat die eingesendeten
Zählungsmaterialien einer Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig er'#cheinenden
Berichtigungen und Ergänzungen — erforderlichen Falles durch unm: n sgesn Ver-
nehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisitionen N. # Ahkeit
und thunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind — zu veranlassen. Das
gedachte Bureau hat sodann aus den revidirten Zählungsmaterialien die für die Be-
völkerungsstatistik erforderlichen Uebersichten den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß
aufzustellen.
Dresden, den 16. September 1880.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Malz.
Nr. 48. Verordnung
zu Ausführung der Lehrer-Pensions-Gesetze;
vom 23. September 1880.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet zu Ausführung
der Gesetze
die Errichtung einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an
evangelischen Schulen betreffend, vom 1. Juli 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 121 fg.),
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1840, die Errichtung
einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen
Schulen betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 119 fg.),
die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 31. März
1870 (G.= u. V.-Bl. S. 98 fg.),