Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April 
bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol- 
versammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. 
R. M. G. 8 62. N. z. R. M. G. Art. I, § 4. 
l 13,4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, 
welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 
1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- 
Reserve erfolgt ist.] Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in 
die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. 
Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammt- 
dauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse. 
R. M. G. § 23. N. z. R. M. G. Art. 1, § 3,1. 
§ 13, 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: 
2c. 
Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter 
Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren 
Ersatz-Reserve-Pflicht (§ 13,4) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse 
angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres 
gedeckt wird. 
R. M. G. 8 24. 
Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 Procent in erster Reihe durch die 
in den Ersatzbezirken (§ 1,1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Re- 
servisten zu decken (§ 38,4). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und 
Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden 
wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§8 52, 53 und 54). 
§ 13, 8 ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst"“ zu setzen: 
2c. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen." 
§ 29,2 ist zu setzen hinter „Waffe beträgt“: 
„soweit die Aushebung (§ 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt.“" 
und hinter „Werft-Divisionen“: 
„und die Ersatz-Reserve." 
§ 38,4 ist zu streichen, dafür zu setzen: 
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der 
Ersatz-Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des 
festgestellten Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen. 
*) Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7. 
 
	        
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