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Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April
bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol-
versammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen.
R. M. G. 8 62. N. z. R. M. G. Art. I, § 4.
l 13,4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten,
welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem
1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-
Reserve erfolgt ist.] Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in
die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt.
Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammt-
dauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse.
R. M. G. § 23. N. z. R. M. G. Art. 1, § 3,1.
§ 13, 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen:
2c.
Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter
Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren
Ersatz-Reserve-Pflicht (§ 13,4) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse
angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres
gedeckt wird.
R. M. G. 8 24.
Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 Procent in erster Reihe durch die
in den Ersatzbezirken (§ 1,1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Re-
servisten zu decken (§ 38,4). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und
Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden
wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§8 52, 53 und 54).
§ 13, 8 ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst"“ zu setzen:
2c. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen."
§ 29,2 ist zu setzen hinter „Waffe beträgt“:
„soweit die Aushebung (§ 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt.“"
und hinter „Werft-Divisionen“:
„und die Ersatz-Reserve."
§ 38,4 ist zu streichen, dafür zu setzen:
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der
Ersatz-Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des
festgestellten Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen.
*) Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7.