Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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ung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt 
werden, — bei der Spar= und Leihkasse mit genauer Angabe solcher unterscheidender 
Kennzeichen, welche dessen sichere Erkennung ermöglichen, angezeigt und dennoch dieses 
Stück binnen 3 Monaten von der Anzeige ab bei der Spar= und Leihkasse als Pfand 
angenommen wurde, kann der Eigenthümer, dafern er vorher die sein Eigenthum be- 
gründenden Thatsachen und seine Anzeige vor Gericht eidlich bestärkt, das Werthpapier 
unentgeltlich von der Spar= und Leihkasse zurückfordern. 
Für die Bemerkung der Anzeige des Abhandenkommens eines geraubten, gestohle- 
nen oder verlorenen Werthpapieres sind 25 bis 75 Pfennige zu entrichten. 
Wenn dagegen das Werthpapier vor der Anzeige verpfändet war oder in ver- 
änderter Gestalt zur Leihkasse gebracht wird oder infolge der Anzeige nicht mit aus- 
reichender Sicherheit erkannt werden könnte oder endlich der Versatz erst 3 Monate nach 
der Anzeige erfolgt ist, kann derjenige, welcher sich in vorgedachter Maße als Eigen- 
thümer legitimirt, solches nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt 
Zinsen und sonstigen Gebührnissen oder nach dessen Abzug vom Erlös, wenn das Papier 
schon zum Verkauf ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern, noch deshalb genügende 
Sicherheit stellen, so wird mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis nach 
§ 295) kein Anspruch des Verpfänders mehr zulässig ist. 
*) d. i. nach erfolgter Mortification des Pfandscheins. 
  
  
Nr. 66. Verordnung, 
die Justizstatistik betreffend; 
vom 15. December 1880. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät wird hiermit verordnet: 
&ä1. Die Verordnung, die künftige Behandlung der Justizstatistik betreffend, vom 
21. November 1859 (G.= u. V.-Bl. S. 346 fg.) ist aufgehoben. 
& 2. Die in Bezug auf die Justizstatistik zu treffenden Anordnungen erfolgen durch 
das Justiz-Ministerium. 
Dresden, den 15. December 1880. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Herrmann. 
  
Letzte Absendung: am 31. December 1880.
	        
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