Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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83. Wer ein nach 8 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnen oder nach Ablauf der 
Zeit, für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder beginnen will, ist ver— 
pflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes unter Angabe der Verkaufsstelle und 
der Dauer des Betriebes, vor Eröffnung des letzteren Anzeige zu machen. 
# 4. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer nach 
Maßgabe dieses Gesetzes, insbesondere auch darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager als 
Wanderlager anzusehen sei, ingleichen bis zu welchem Zeitpunkte der Inhaber desselben 
der Steuer unterliegt, steht der Gemeindebehörde zu. 
§ 5. Wer ein nach vorstehenden Bestimmungen steuerpflichtiges Geschäft beginnt, 
beziehentlich über die Zeit, auf welche die Anmeldung und Vorausbezahlung erfolgt ist, 
fortsetzt, ohne die in §§ 2 und 3 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben, unter- 
liegt, außer der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer, einer Geldstrafe von 10 
bis 100 . 
Auch können solchenfalls die zum Gewerbebetriebe mitgeführten Gegenstände, soweit 
es zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren 
Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden. 
§6. Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Dasselbe kann für gewisse Gewerbsarten oder einzelne Fälle den Geschäftsbetrieb 
steuerfrei gestatten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23. März 1880. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Letzte Absendung: am 7. April 1880.
	        
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