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83. Wer ein nach 8 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnen oder nach Ablauf der
Zeit, für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder beginnen will, ist ver—
pflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes unter Angabe der Verkaufsstelle und
der Dauer des Betriebes, vor Eröffnung des letzteren Anzeige zu machen.
# 4. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer nach
Maßgabe dieses Gesetzes, insbesondere auch darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager als
Wanderlager anzusehen sei, ingleichen bis zu welchem Zeitpunkte der Inhaber desselben
der Steuer unterliegt, steht der Gemeindebehörde zu.
§ 5. Wer ein nach vorstehenden Bestimmungen steuerpflichtiges Geschäft beginnt,
beziehentlich über die Zeit, auf welche die Anmeldung und Vorausbezahlung erfolgt ist,
fortsetzt, ohne die in §§ 2 und 3 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben, unter-
liegt, außer der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer, einer Geldstrafe von 10
bis 100 .
Auch können solchenfalls die zum Gewerbebetriebe mitgeführten Gegenstände, soweit
es zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren
Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden.
§6. Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Dasselbe kann für gewisse Gewerbsarten oder einzelne Fälle den Geschäftsbetrieb
steuerfrei gestatten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 23. März 1880.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Letzte Absendung: am 7. April 1880.