Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Eintritt  der  Wirksamkeit  und  Aufhebung  früherer  Bestimmungen.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1880  in  Wirksamkeit  und  findet
daher  auf  alle  von  diesem  Zeitpunkte  an  stattfindenden  Dienstreisen  Anwendung.  Da—
gegen  treten  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  außer  Kraft:

das  Regulativ  wegen  der  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsdiener  vom
26.  Januar  1875,  nebst  Nachtragsverordnung  vom  1.  Juni  1878,

die  Sporteltaxe  für  die  Zoll=  und  Steuerbehörden,  vom  27.  December  1833,  unter
den  Worten:  „Auslösung  der  Beamten  2c.“  bei  a  bis  c  und  unter  dem  Worte:
„Fortkommen“  bei  a  (Gesetzsammlung  S.  570  fg.),  die  Taxordnung  in  Strafsachen,
  vom  6.  September  1856,  Cap.  11,  Nr.  46  und  47  und  Cap.  III,  Nr.  13
(G.  u.  V.  Bl.  S.  301  fg.),

die  Verordnung  vom  7.  Mai  1870,  die  Gewährung  einer  Vergütung  für  Fortkommen
  bei  auswärtigen  Expeditionen  der  Sachwalter  und  des  Gerichtspersonals
betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  136),

die  Verordnung  vom  24.  Mai  1872,  den  Betrag  der  Auslösungen  bei  auswärtigen
Expeditionen  richterlicher  Beamter  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  273)  und

die  Verordnung  vom  8.  März  1874,  den  Betrag  der  bei  auswärtigen  Expeditionen
den  Expedienten  zu  gewährenden  Auslösungen  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  19).

Insoweit  in  besonderen  Dienstvorschriften  auf  frühere  regulativmäßige  Bestimmungen
Bezug  genommen  ist,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
an  deren  Stelle.

Dresden,  den  15.  März  1880.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könnerit.