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treibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden An—
wendung.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme
der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann
versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe
vorliegt.
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen
einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56,
Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar
vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden
im besonderen.
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene
Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge
Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei
anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren
produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen oder
Waarenbestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen,
in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen
wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter Aauf sie Anwendung.
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen
der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der
Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum
Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte.
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des
Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes
im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waaren-
bestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der an-
gebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber
keine Waaren mit sich führen.
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte
finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§ 57b
der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimationskarte nicht
bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im