Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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treibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden An— 
wendung. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme 
der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann 
versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe 
vorliegt. 
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen 
einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56, 
Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden 
im besonderen. 
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene 
Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge 
Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei 
anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren 
produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen oder 
Waarenbestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen 
wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter Aauf sie Anwendung. 
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen 
der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der 
Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum 
Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte. 
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des 
Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes 
im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waaren- 
bestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der an- 
gebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber 
keine Waaren mit sich führen. 
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte 
finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§ 57b 
der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimationskarte nicht 
bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im
	        
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