Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

mit Brot: ohne Brot: 
) für die Abendkost 25 . 20 , 
d) für die Morgenkost 15 10 
Berlin, den 16. December 1882. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage 
gez. Bosse." 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 27. December 1882. 
Kriegsministerium. 
v. Fabrice. 
Bertram. 
  
Nr. 2. Verordnung, 
die Erhebung der Landgemeinde Limbach zur Stadt betreffend: 
vom 31. December 1882. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Mgjestät des Königs ist beschlossen worden, die 
bisherige Landgemeinde Limbach bei Chemnitz vom 1. Januar 1883 an zu einer Stadt 
zu erheben, deren Verfassung sich nach der Revidirten Städteordnung vom 24. April 
1873 richtet. 
Unter Bezugnahme auf die hierzu ausgesprochene Ermächtigung der Stände- 
versammlung wird demnächst verordnet, daß die Stadt Limbach in Bezug auf die 
Landtagswahlen aus dem 31. ländlichen Wahlkreise ausscheidet und den in der Bei- 
lage O zu § 15 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Decem- 
ber 1868 aufgeführten Orten, welche an der Wahl der städtischen Abgeordneten Theil 
zu nehmen haben, hinzutritt. Für diesen Zweck wird dieselbe dem 14. städtischen Wahl- 
kreise hiermit zugetheilt. 
Zur Nachachtung für Alle, die es angeht, wird Solches andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 31. December 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Münckner
	        
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