Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1883.
Inhalt: Nr. 1. Bekanutmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1883 betr.
1. — JNr. 2. Verordnung, die Erhebung der Landgemeinde Limbach zur Stadt betr. S. 2. —
Fr. 3. Bekanntmachung, die Prüfung der Apothekergehülfen betr. S. 3.
G
Nr. 1. Bekanntmachung,
„die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen
im Jahre 1883 zu gewährenden Vergütungen betreffend;“
vom 27. December 1882.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.G. Bl.
S. 52) ist in Nr. 297 des diesjährigen deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Bekanntmachung
erlassen worden:
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(R.G. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden
Vergütung für das Jahr 1883 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung
für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskost 80 4 65 ,
b) für die Mittagskost 40 a 35—
1883. 1