Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
1.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

Inhalt:  Nr.  1.  Bekanutmachung,  die  Vergütung  der  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1883  betr.
1.  —  JNr.  2.  Verordnung,  die  Erhebung  der  Landgemeinde  Limbach  zur  Stadt  betr.  S.  2.  —
Fr.  3.  Bekanntmachung,  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  betr.  S.  3.

G

 

Nr.  1.  Bekanntmachung,

„die  Festsetzung  des  Betrages  der  für  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1883  zu  gewährenden  Vergütungen  betreffend;“

vom  27.  December  1882.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.G.  Bl.
S.  52)  ist  in  Nr.  297  des  diesjährigen  deutschen  Reichs-Anzeigers  nachstehende  Bekanntmachung
  erlassen  worden:

„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(R.G.  Bl.  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden
  Vergütung  für  das  Jahr  1883  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung
für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80  4  65  ,
b)  für  die  Mittagskost  40  a  35—
1883.  1