Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 5. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau mehrerer schmalspuriger Secundäreisenbahnen 
betreffend; 
vom 12. Februar 1883. 
Das Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den Bau der schmal- 
spurigen Secundäreisenbahnen 
1. von Döbeln über Mügeln nach Öschatz, 
2. von Klotzsche nach Königsbrück, 
3. von Radebeul über Moritzburg nach Radeburg und 
4. von Zittau nach Reichenau nebst Flügelbahnen 
dem Mitgliede der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
Finanzrath Theodor Albrecht Schreiner in Dresden 
übertragen und zu dessen Stellvertreter den Finanz-Assessor bei der Generaldirection 
der Staatseisenbahnen 
Dr. jur. Walther Friedrich Ernst Schelcher 
ernaunt. 
Dresden, den 12. Februar 1883. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Mülller. 
  
Nr. 6. Verordnung, 
die innenbenannten Fischarten betreffend: 
vom 15. Februar 1883. 
Zu Vervollständigung der, zu § 15 des Gesetzes vom 15. October 1868, die Aus- 
übung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend, unter dem 28. October 1878 
erlassenen Verordnung (G.= u. V.-Bl. S. 446) wird hiermit Folgendes verordnet: 
In nicht geschlossenen Gewässern (§ 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 15. October 1868) 
dürfen folgende Fischarten nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum
	        
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