Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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anstalt, falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphen— 
anstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist; 
ch insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eil- 
bestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort bz. für die Bestellung von 
der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (8§ 21). 
Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen 
bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter c und d ebenfalls voraus- 
bezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueber- 
weisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts- 
oder Landbestellbezirk wohnt, durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung 
des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Ouittung des berechtigten 
Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms. 
VII Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf 
telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder 
am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
  
8. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, 
treten folgende Aenderungen ein: 
1. Der 1. Satz im Absatz XV erhält die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest" 
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung 
einer solchen Person bedarf. 
2. Der Absatz K# hat künftig zu lauten: 
XVI Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene 
Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht 
ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postauf- 
trägen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
  
9. Im § 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, 
ist im Absatz u zwischen dem 2. und 3. Satz folgender neue Satz 
einzuschalten: 
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu 
Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der
	        
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