Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Durch  Eilboten
zu  bestellende
Sendungen.

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zeigung  die  Zahlung  nicht  geleistet  wird.  In  den  übrigen  Fällen  ist  es  dem  Empfänger
überlassen,  die  Anlagen  des  Postauftrags  entweder  unter  sofortiger  Zahlung
des  vollen  Geldbetrages,  welcher  auf  letzterem  angegeben  ist,  oder  unter  dem  Verlangen
  der  späteren  Berichtigung  dieses  Betrages  anzunehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen
gegen  Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.  Der
Postauftrag  wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  rochmals  behufs  Berichtigung
der  Auftragssumme  vorgezeigt.  Erfolgt  auch  bei  dieser  wiederholten  Vorzeigung  die
Zahlung  nicht,  so  wird  der  mit  entsprechender  Bescheinigung  des  bestellenden  Boten  zu
versehende  Postauftrag  sammt  beigefügtem  Postanweisungsformular  ohne  Anschreiben
als  Postsache  an  den  Absender  zurückgesandt.  Eine  Zurücknahme  der  Drucksachen
  seitens  der  Post  ist  in  diesem  Falle  unstatthaft.  Die  weitere
Abwickelung  der  Angelegenheit  bleibt  vielmehr  lediglich  dem  Absender  und  Empfänger
überlassen.  1

V  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden
den  Absendern  mittels  der  beigefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung
  des  tarifmäßigen  Frankos  für  letztere.

VI.  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung
  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende
  Gewähr  insbesondere  gegen  Verlust  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen
  selbst,  sowie  für  rechtzeitige  Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung  2c.  wird
nicht  geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung  unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,
so  wird  für  dieselbe  in  gleichem  Umfange  wie  für  Einschreibsendungen  Gewähr  geleistet.

 

11.  Der  §  21  erhält  folgende  Fassung:
8  21.

1  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt
werden  sollen,  müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig  das
Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft
durch  besonderen  Boten  erfolgen  soll  (Eilbestellung).  Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,
vom  Absender  durch  Unterstreichung  besonders  hervorzuhebende  Vermerke:  „durch  Eilboten,“
  „durch  besonderen  Boten,“  „besonders  zu  bestellen,“  „sofort  zu  bestellen“.
Bezeichnungen  wie  „cito,  citissime,  dringend,  eilig“  2c.  bleiben  unberücksichtigt.

u.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  unter  dem
Vermerk  „durch  Eilboten“  2rc.  hinzuzufügen:  „Bote  bezahlt.“  Bei  Packeten  ist
letzterer  Vermerk  auf  der  Sendung  selbst  zu  wiederholen.