Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck 
bewirken zu lassen. 
  
10. Zwischen § 20 und 21 tritt folgender neue § 20 a hinzu: 
20. 
1 Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Postaufträge 
Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für w nd i— 
Drucksachen (8 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf 
gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, 
vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung 
der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. 
. Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Postauftrag zur 
Bücherpostsendung Nr. (Geschäftsnummerh nan (Name der 
Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt).“ 
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der 
Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von 
Geldbeträgen (§ 19), sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§ 16) so fest 
beigebunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf 
dem Auftragsformular müssen neben der Ueberschrift „Postauftrag“ die Worte „zur 
Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das 
Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zu- 
lässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß ent- 
weder der Vermerk: „Ohne Frist"“ oder folgende Quittungsformel nieder- 
geschrieben sein: „Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend 
angegebenen Geldbetrages empfangen . .“ 
im Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein 
nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Ein- 
schreibgebühr (§ 15) ausdrücklich verlangt hat. 
Iy Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücher- 
postsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur 
Einziehung von Geldbeträgen (§ 19). 
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den 
Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der 
Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen 
Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist" trägt, bei der ersten Vor- 
1883. 4
	        
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