Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

— 56 — 
Nr. 29. Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 4. August 1883. 
Nachdem durch Verordnung vom 3. laufenden Monats die Vornahme der Ergänzungs- 
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das 
Ministerium des Innern in Gemäßheit 8 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag 
betreffend, vom 3. December 1868, die nachgenannten Wahlcommissare ernannt und 
zwar: 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrath Bönisch daselbst; 
für den 3. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrath Böttger daselbst; 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Stadtrath Heßler daselbst; 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz 
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst; 
für den 1. städtischen Wahlkreis 
den Regierungsrath von Tümpling in Bautzen; 
für den 3. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann Freiherrn von Weißenbach in Großenhain; 
für den 5. städtischen Wahlkreis 
den Regierungsrath Lingke in Dresden; 
für den 9. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann Wittgenstein in Döbeln; 
für den 13. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann, Geheimen Regierungsrath Schäffer in Rochlitz; 
für den 14. städtischen Wahlkreis 
den Regierungsassessor Merz in Glauchau; 
für den 16. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann von Bose in Zwickan; 
für den 20. städtischen Wahlkreis 
den Regierungsassessor Dr. Gehe in Zwickau; 
für den 1. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann von Zahn in Zittau;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.