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Nr. 29. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 4. August 1883.
Nachdem durch Verordnung vom 3. laufenden Monats die Vornahme der Ergänzungs-
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das
Ministerium des Innern in Gemäßheit 8 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag
betreffend, vom 3. December 1868, die nachgenannten Wahlcommissare ernannt und
zwar:
für den 2. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Bönisch daselbst;
für den 3. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Böttger daselbst;
für den 2. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Heßler daselbst;
für den 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst;
für den 1. städtischen Wahlkreis
den Regierungsrath von Tümpling in Bautzen;
für den 3. städtischen Wahlkreis
den Amtshauptmann Freiherrn von Weißenbach in Großenhain;
für den 5. städtischen Wahlkreis
den Regierungsrath Lingke in Dresden;
für den 9. städtischen Wahlkreis
den Amtshauptmann Wittgenstein in Döbeln;
für den 13. städtischen Wahlkreis
den Amtshauptmann, Geheimen Regierungsrath Schäffer in Rochlitz;
für den 14. städtischen Wahlkreis
den Regierungsassessor Merz in Glauchau;
für den 16. städtischen Wahlkreis
den Amtshauptmann von Bose in Zwickan;
für den 20. städtischen Wahlkreis
den Regierungsassessor Dr. Gehe in Zwickau;
für den 1. Wahlkreis des platten Landes
den Amtshauptmann von Zahn in Zittau;