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1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche veränderte Einführung der Werdau-Weidaer Eisenbahn in den Bahnhof
Werdau in Anwendung zu bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu
beobachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.),
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
&l 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Leubnitz
betroffen.
Dresden, den 1. August 1883.
Minifterium des Innern.
Für den Minister:
v. Einsiedel.
Löhr.
Nr. 34. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebs der Theilstrecke Schmiedeberg-Kipsdorf der Hainsberg-
Dippoldiswalde-Kipsdorfer Secundäreisenbahn für den Personenverkehr
betreffend;
vom 14. August 1883.
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, den Betrieb auf der Strecke Schmiedeberg-
Kipsdorf der Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer Secundäreisenbahn
am 3. September laufenden Jahres
zunächst für den Personenverkehr eröffnen zu lassen.
Die Leitung des secundären Betriebs dieser Strecke, an welcher sich außer den
genannten Endstationen Schmiedeberg und Kipsdorf die Haltestelle Buschmühle befindet,
erfolgt durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und den
Fahrplan bekannt machen wird. Dagegen verbleibt die Erledigung der auf Bau-