Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 48. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Beilage A zu dem zwischen dem Königreich Sachsen und dem 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie Behufs der Regulirung der gemischten Parochial— 
und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen Rezesse betreffend; 
vom 29. October 1883. 
Noch der Beilage A zum Rezeß vom 10. Mai 1860, die kirchlichen und Schul- 
verhältnisse derjenigen Parochieen betreffend, zu welchen Königlich Sächsische Unterthanen 
und Unterthanen des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie gehören (G.= u. V.-Bl. 
S. 181 fg.), hat zufolge der Bestimmung unter I, 2 das Fürstlich Reußische Dorf 
Görschnitz mit Einschluß des dasigen Ritterguts zu den Parochialanlagen der Parochie 
Elsterberg ein Zwanzigtheil beizutragen. 
Auf Antrag der Gemeinde Görschnitz sind wegen Abänderung dieser Beitragsquote 
durch die beiderseitigen Regierungen Verhandlungen gepflogen worden, in deren Verfolg 
die nachstehende Vereinbarung zwischen den Vertretungen der zur Parochie Elsterberg 
gehörigen Gemeinden und Rittergüter herbeigeführt worden ist: 
a) Der Beitrag der Fürstlich Reußischen Gemeinde Görschnitz mit Einschluß des 
dasigen Ritterguts zu den in der Parochie Elsterberg aufzubringenden Parochial- 
anlagen wird vom 1. Januar 1883 ab auf 
ein Fünfundzwanzigtheil 
festgesetzt. 
b) Der gedachten Fürstlich Reußischen Gemeinde soll das Recht zustehen, an der 
vom Jahre 1878 an von 10 zu 10 Jahren stattfindenden Revision des Ver- 
theilungsplans für die auf die Köpfe entfallende Anlagenhälfte gleich allen 
Sächsischen Gemeinden der Parochie Theil zu nehmen. 
Nachdem zu diesem Abkommen von dem unterzeichneten Ministerium im Ein- 
vernehmen mit den in Evangelicis beauftragten Herren Staatsministern, Excellenzen, 
und dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium ebenso wie von der Fürstlich 
Reuß-Plauischen Landesregierung zu Greiz, im Einverständniß mit Fürstlichem Con- 
sistorium, auf Grund von § 17 des ebengedachten Rezesses die erforderliche Genehmigung 
ertheilt worden ist, wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 29. October 1883. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. Got.
	        
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