Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Versetzungen. 
Prämien. 
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englische Sprache, 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturbeschreibung, 
Naturlehre, 
Zahlenrechnen, 
Mathematik, 
Zeichnen, 
Schreiben, 
Gesang, 
Turnen, 
Stenographie. 
Bei Progymnasiasten ist die Censur im Lateinischen besonders beizufügen. 
Auf der Censur ist noch die Zahl der vorgekommenen Schulversäumnisse anzumerken; 
außerdem erscheint es zweckmäßig, unter der Rubrik „Bemerkungen“ die etwaigen be- 
sonderen Wahrnehmungen und Vorkommnisse beizufügen, welche für die Beurtheilung 
des sittlichen Zustandes, der vorherrschenden geistigen Richtung und Befähigung 2c. des 
Zöglings von Wichtigkeit sind. 
Endlich empfiehlt es sich, für jeden Schüler ein Censurbuch anzulegen, in welches 
die ihm ertheilten Censuren unmittelbar eingetragen werden. 
56. Nach den im Laufe des Halbjahrs über die Fortschritte jedes Zöglings ge- 
machten Wahrnehmungen in Verbindung mit dem Ergebniß der Prüfungen wird zu 
Michaelis die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Klassen, zu Ostern die Versetzung 
innerhalb derselben Klassen und in höhere Klassen durch das Lehrercollegium festgestellt. 
(Wegen ausnahmsweiser Versetzung in höhere Klassen vergl. § 3, Absatz 3.) 
Hinsichtlich solcher Schüler, welche bei geringen geistigen Fähigkeiten so wenig Fleiß 
zeigen, daß sie zwei halbe Jahre hintereinander in Fleiß und Durchschnittsleistungen die 
Censur „wenig genügend“ (IV) erhalten, sowie bei solchen Schülern der Oberklassen, 
welche zweimal den Jahreskursus derselben Klasse durchlaufen haben, ohne zur Versetzung 
in eine höhere Klasse reif zu sein, kann nach § 14, Absatz 2 des Gesetzes verfahren 
werden. Die Entlassung darf aber nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter 
Mittheilung der Gründe und unter Hinweis auf die sonst eintretende Entlassung der 
Rath, den Schüler freiwillig von der Anstalt wegzunehmen, ertheilt worden, dieser Rath 
jedoch ohne Erfolg geblieben ist. 
& 57. Zur Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß nach den Oster= 
prüfungen, dafern nicht nach Stiftungsbestimmungen auch zu anderer Zeit Prämien zu
	        
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