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Geseß- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1884.
Inhalt: Nr. 20. Gesetz, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes
betr. S. 97.
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Nr. 20. Gesetz,
die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes
Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend;
. vom 2. April 1884.
W, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c 2. 20.
haben für nöthig befunden, einige Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel II des
allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868, namentlich insoweit dieselben sich auf
die Kranken= und Pensionskassen beziehen, zu ergänzen, beziehentlich abzuändern und
verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
A. Krankenkassen.
§ 1. Alle beim Bergbau beschäftigten Bergarbeiter, sofern nicht die Beschäftigung
ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf
einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, sind nach Maßgabe dieses
Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.
Zu diesem Zwecke sind, soweit dies nicht schon geschehen, Krankenkassen (Knappschafts-
Krankenkassen) zu errichten. Sind Kranken= und Pensionskassen (Knappschafts-Kranken-
und Pensionskassen) verbunden, so sind diese Kassen zu trennen und getrennt von einander
zu halten.
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn sie in Betriebs-
verwaltungen des Staates mit festem Gehalte nicht angestellt sind und ihr Arbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt sechs zwei Drittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
1884. 14