Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

97 — 
Geseß- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1884. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 20. Gesetz, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes 
betr. S. 97. 
— — 
Nr. 20. Gesetz, 
die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes 
Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend; 
. vom 2. April 1884. 
W, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c 2. 20. 
haben für nöthig befunden, einige Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel II des 
allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868, namentlich insoweit dieselben sich auf 
die Kranken= und Pensionskassen beziehen, zu ergänzen, beziehentlich abzuändern und 
verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
A. Krankenkassen. 
§ 1. Alle beim Bergbau beschäftigten Bergarbeiter, sofern nicht die Beschäftigung 
ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf 
einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, sind nach Maßgabe dieses 
Gesetzes gegen Krankheit zu versichern. 
Zu diesem Zwecke sind, soweit dies nicht schon geschehen, Krankenkassen (Knappschafts- 
Krankenkassen) zu errichten. Sind Kranken= und Pensionskassen (Knappschafts-Kranken- 
und Pensionskassen) verbunden, so sind diese Kassen zu trennen und getrennt von einander 
zu halten. 
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn sie in Betriebs- 
verwaltungen des Staates mit festem Gehalte nicht angestellt sind und ihr Arbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt sechs zwei Drittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
1884. 14
	        
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