Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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bunden ist, können jedoch vom Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes ab der Kasse 
nicht beitreten. 
855. Die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts erfolgt für jede Pensions- 
kasse durch den Beschluß der Vertretung der bisherigen Knappschaftskasse und ist der Auf— 
sichtsbehörde bis zum 31. August 1884 anzuzeigen. Im Unterlassungsfalle ist den Be— 
stimmungen in § 13 Absatz 6 nachzugehen. 
#56. Die von den Werkbesitzern zur Kasse zu entrichtenden Beiträge bestehen in 
der vollen Summe der Beiträge der Kassenmitglieder. 
#57. Ist nach dem Kassenstatute die Höhe der Pension nach Maßgabe der Dienst- 
zeit festgesetzt, so wird zu dieser Dienstzeit die Zeit hinzugerechnet, welche das Mitglied 
auf anderen nicht zu derselben Pensionskasse gehörigen Bergwerken als Kassenmitglied 
zugebracht hat. 
Zu diesem Behufe sind die von ihm in die Kasse, welcher es bisher angehört hat, 
geleisteten Mitgliederbeiträge sowohl, als auch die in dieselbe Kasse gezahlten antheiligen 
Werkbeiträge, ohne Zinsen und nach Abzug der etwa ihm oder seiner Familie gewährten 
Unterstützungen (Pensionen der Halbinvaliden und Begräbnißgelder der Angehörigen der 
Letzteren) der Kasse zu überweisen, zu deren Bezirke das Werk gehört, in dessen Dienst 
es getreten ist. Die Ueberweisung hat sofort zu erfolgen, nachdem der Vorstand der erst- 
gedachten Kasse von dem Eintritte des Mitglieds in die letzterwähnte Kasse durch deren 
Vorstand in Kenntniß gesetzt worden ist. In die zu überweisenden Gelder ist auch der Be- 
trag mit einzuschließen, welcher für das betreffende Mitglied etwa in die Kasse, aus welcher 
es ausscheidet, früher aus einer anderen Knappschafts-Pensionskasse verabfolgt worden ist. 
Erfolgt die Ueberweisung binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Empfangs der 
Benachrichtigung nicht oder nicht vollständig, so haben der Vorsitzende und der Rechnungs- 
und Kassenführer der zahlungspflichtigen Kasse zu ungetheilter Hand Verzugszinsen für 
den nicht gezahlten Betrag zu fünf vom Hundert an die empfangsberechtigte Kasse aus 
eignen Mitteln zu zahlen; es kann ihnen auch von der Aufsichtsbehörde eine Geldstrafe 
bis zu ein hundert und fünfzig Mark auferlegt werden. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden für diejenigen Kassenmitglieder keinerlei 
Anwendung, welche früher einer anderen Pensionskasse in Folge ihrer Beschäftigung bei 
einem anderen Bergwerke als Mitglieder angehört, aber nach dem Ausscheiden aus dieser 
Beschäftigung auf Grund von § 60 unter a oder § 65 die an die andere Pensionskasse 
eingezahlten Beiträge nach Maßgabe von § 61 zurückerstattet erhalten hatten. 
#58. Neue Pensionskassen dürfen nur errichtet werden, wenn die Zahl der ver- 
sicherungspflichtigen Kassenmitglieder mindestens fünf hundert beträgt und keiner der in 
8 53 erwähnten Behinderungsgründe entgegensteht.
	        
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