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blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem
Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 27. März 1884.
Albert.
Alfred von Fabrice.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 23. Finanzgesetz
auf die Jahre 1884 und 1885;
vom 26. März 1884.
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf
die Jahre 1884 und 1885 zu erlassen, wie folgt:
§# 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1884 und 1885
auf die Summe von
69 923 022 4
festgesetzt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre
überdies noch ein Gesammtbetrag von
17 656 705 /
hiermit ausgesetzt.
§ 2. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der
auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben, sind,
außer den den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu-
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1884 und 1885 zu erheben: