Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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9. In Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen unter §§ 4 bis 7 erlassene 
Verfügungen treten sogleich mit der erfolgten Bekanntmachung in Geltung; nach Ablauf 
eines Tages von der Veröffentlichung an gelten dieselben, in Gemäßheit § 8 erlassene 
aber sofort mit dem erfolgten Anschlage als allgemein publicirt. 
10. Vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes bewirkte Bekanntmachungen der unter 
§§ 4, 5 und 6 gedachten Art werden als gehörig publicirt erachtet, wenn sie in orts- 
üblicher Weise erfolgt sind. 
11. Auch andere als die unter §§ 4 und 5 gedachten unteren Verwaltungs- 
behörden können, wenn in einzelnen Fällen die Veröffentlichung im Amtsblatte zur Er- 
reichung des Zweckes nicht geeignet erscheint, Bekanntmachungen mit der in § 9 bezeichneten 
Wirkung durch öffentliche Anschläge bewirken. Letztere sollen aber nach Zahl und Ort 
so eingerichtet sein, daß die Kenntnißnahme seiten Derjenigen, welche sich darnach achten 
sollen, thatsächlich ermöglicht wird. 
Auch finden die Bestimmungen in §§ 6 und 10 auf die Bekanntmachungen dieser 
Behörden entsprechende Anwendung. 
12. Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden bisherigen Bestimmungen 
und Ortsgewohnheiten sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. April 1884. 
Albert. 
— Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Nr. 26. Bekanntmachung, 
die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden 
betreffend: 
vom 28. April 1884. 
Unter Bezugnahme auf 8 1 des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner An— 
ordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884, wird hierdurch das 
Dresdner Journal 
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