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9. In Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen unter §§ 4 bis 7 erlassene
Verfügungen treten sogleich mit der erfolgten Bekanntmachung in Geltung; nach Ablauf
eines Tages von der Veröffentlichung an gelten dieselben, in Gemäßheit § 8 erlassene
aber sofort mit dem erfolgten Anschlage als allgemein publicirt.
10. Vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes bewirkte Bekanntmachungen der unter
§§ 4, 5 und 6 gedachten Art werden als gehörig publicirt erachtet, wenn sie in orts-
üblicher Weise erfolgt sind.
11. Auch andere als die unter §§ 4 und 5 gedachten unteren Verwaltungs-
behörden können, wenn in einzelnen Fällen die Veröffentlichung im Amtsblatte zur Er-
reichung des Zweckes nicht geeignet erscheint, Bekanntmachungen mit der in § 9 bezeichneten
Wirkung durch öffentliche Anschläge bewirken. Letztere sollen aber nach Zahl und Ort
so eingerichtet sein, daß die Kenntnißnahme seiten Derjenigen, welche sich darnach achten
sollen, thatsächlich ermöglicht wird.
Auch finden die Bestimmungen in §§ 6 und 10 auf die Bekanntmachungen dieser
Behörden entsprechende Anwendung.
12. Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden bisherigen Bestimmungen
und Ortsgewohnheiten sind aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 15. April 1884.
Albert.
— Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 26. Bekanntmachung,
die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden
betreffend:
vom 28. April 1884.
Unter Bezugnahme auf 8 1 des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner An—
ordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884, wird hierdurch das
Dresdner Journal
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