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als dasjenige Organ der Tagespresse bezeichnet, durch welches Verordnungen der
Ministerien und der Mittelbehörden mit der in § 1 und 2 des gedachten Gesetzes an-
gegebenen Wirkung bekannt gemacht werden sollen.
Dresden, am 28. April 1884.
Gesammtministerium.
v. Fabrice.
Meister.
Nr. 27. Gesetz,
die Bekanntmachung von Gesetzen und Verordnungen betreffend;
vom 1. Mai 1884.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
1. Die Verkündigung der Gesetze sowie der nach den Bestimmungen der Ver-
fassungsurkunde von Uns zu erlassenden Verordnungen und sonstigen Bekanntmachungen
erfolgt durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.“
Dasselbe dient auch zur Aufnahme solcher aus den Ministerien und anderen Landes-
Centralbehörden ergehenden Verordnungen und Bekanntmachungen, welche nicht lediglich
den inneren Dienst betreffen oder nicht lediglich örtliches oder persönliches Interesse haben
(vergl. § 1 des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Ver-
waltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884).
#2. Die verbindliche Kraft der in dem Gesetz= und Verordnungsblatte verkündigten
gesetzlichen und sonstigen Anordnungen beginnt mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf
des Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetz= und Verordnungsblattes in
Dresden ausgegeben worden ist, sofern nicht im einzelnen Falle ein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist.
Jedes Stück enthält die Bezeichnung des Tages der Ausgabe.
# 3. Alle Gemeinden des Landes sind verbunden, das Gesetz= und Verordnungsblatt
zu halten.
Die Gemeindebehörden haben den jedesmaligen Eingang eines Stückes in der für
die amtliche Verkündigung von ihnen ausgehender allgemeiner Anordnungen vorge-