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#1. Die Prüfungen im Hufbeschlag (§ 2 des Gesetzes) sind abzulegen entweder:
1. bei der Thierarzneischule zu Dresden vor der in § 11 der Verordnung vom
14. Juni 1856, die Errichtung einer Commission für das Veterinärwesen be-
treffend, bestimmten Prüfungsdeputation, oder:
2. vor der landständischen Commission in der Oberlausitz für Einführung eines cor-
recten Hufbeschlages, so lange sie den an eine Prüfungsstelle staatlich zu stellenden
Anforderungen entspricht.
#2. In Betreff der Prüfungen vor der in § 1 unter 1 gedachten Deputation gilt
Folgendes:
a) Die Prüfungen finden statt in den beiden letzten Wochen der Monate März, Juni
und September.
Ausnahmsweise sollen jedoch, auf besonderes Ansuchen, Prüfungen auch in den letzten
Wochen des Monats December vorgenommen werden können, wenn von den darum An-
suchenden nachgewiesen wird, daß besondere, einen Aufschub nicht gestattende Verhältnisse
die Prüfung im Monat December dringend wünschenswerth, beziehentlich nothwendig
machen.
b) Wer die Prüfung ablegen will, hat sich dazu spätestens bis zum 1. des, den
Prüfungsmonaten März, Juni, September vorhergehenden Monats, daher bis zum
1. Februar, 1. Mai, 1. August schriftlich anzumelden.
Die Anmeldungen sind an die Commission für das Veterinärwesen zu richten.
Im Anmeldeschreiben sind unter Beischluß des Geburtsscheines der Geburtstag des
Gesuchstellers, der Ort, an dem er sich aufhält und die Adresse, unter welcher die Vor-
ladung zur Prüfung an ihn zu erlassen ist, genau anzugeben.
Prüfungen, zu welchen die Anmeldung nicht rechtzeitig bis zum 1. Februar, be-
ziehentlich 1. Mai oder 1. August erfolgt ist, werden, wenn nicht der unter a Absatz 2
gedachte Ausnahmefall vorliegt, zu der nächstfolgenden regelmäßigen Prüfungsperiode
zurückgestellt und erst innerhalb der letzteren vorgenommen.
e) Die Vorladung zur Prüfung vor der in § 1, a gedachten Deputation der Com-
mission für das Veterinärwesen erfolgt schriftlich und kostenfrei, sowie unter näherer
Bezeichnung der Zeitfrist, welche die Prüfung in Anspruch nehmen wird, durch den Vor-
sitzenden der Deputation.
Der Vorgeladene hat sich pünktlich zu der in der Vorladung bestimmten Zeit in der
Thierarzneischule zu Dresden einzufinden, bei dem Vorsitzenden der Prüfungsdeputation
sich anzumelden und dabei zugleich über seine Person durch eine obrigkeitliche Legitimation
sich auszuweisen.
Wer auf die an ihn erlassene Vorladung nicht zur rechten Zeit erscheint, hat sich für