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Es sollen jedoch sowohl in der Station Graslitz, als auch in der Wechselstation
Klingenthal die erforderlichen Einrichtungen zur zollamtlichen Behandlung und Abfertig—
ung der in den genannten Stationen zum Behufe der Einfuhr in das Gebiet des Nach—
barstaates zur Aufgabe gelangenden Güter durch Zollorgane des letzteren getroffen werden,
welche zu diesem Behufe nach Bedarf an bestimmten Wochentagen, und zwar bis auf
Weiteres mindestens zweimal in jeder Woche, an die vorgenannten Nachbarstationen
abzuordnen sind.
Auf der Grenzstation Moldau wird zur Erreichung des im Artikel 8 des Handels-
vertrags zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 23. Mai 1881
bezeichneten Zwecks von jeder Seite ein Grenzzollamt mit den den Verkehrsverhältnissen
entsprechenden Abfertigungsbefugnissen errichtet, beziehungsweise mit dem anderen zu-
sammengelegt werden.
In der Grenz= und Wechselstation Reitzenhain endlich wird der Zolldienst durch die
daselbst von beiden Seiten errichteten, zusammengelegten Zollabfertigungsstellen besorgt.
Die vertragschließenden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der
vorgenannten Zollämter zu erweitern, wie auch die Zahl der wöchentlichen Abfertigungs-
tage für die in Graslitz und Klingenthal zur Aufgabe gelangenden Güter zu vermehren,
sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs dies erfordern sollte.
Artikel X.
Derjenigen Eisenbahnverwaltung, welcher nach gegenwärtigem Vertrage der Bau
des betreffenden Grenzbahnhofs obliegt, ist durch die betreffende Regierung die Ver-
pflichtung aufzuerlegen, sofern nicht mit Genehmigung der beiden hohen Regierungen
eine anderweitige Vereinbarung zwischen den betheiligten Zoll= und Eisenbahnverwalt-
ungen getroffen wird, die baulichen Einrichtungen für die nach Artikel IX zu errichtenden
Grenz-Zollämter herzustellen und zu erhalten, sowie für die Herstellung der von den
Zollbeamten benöthigten, diesen zu überweisenden Wohnungen oder für die Ueberweisung
von angemessenen derartigen Miethwohnungen Sorge zu tragen, wogegen ihr die dies-
falls im Artikel VIII festgesetzte Entschädigung gebührt und der diese Entschädigung
leistenden Bahnverwaltung derjenige Miethsabzug der Beamten zufließt, welchen dieselben
bei Gewährung von Dienstwohnungen nach den Bestimmungen des Heimathlandes zu
erleiden haben.
Die beiderseitigen Zollverwaltungen werden für die denselben in den Bahnhöfen
Graslitz und Klingenthal zu überweisenden Amtslokalitäten und Niederlagsräume keiner-
lei Entschädigung zu leisten haben.
Die Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft wird verpflichtet werden, den Bediensteten
der beiderseitigen Zollverwaltungen zur Durchführung der in diesem Vertrage in den