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und Vergehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretungen verurtheilt
worden sind, zum Dienste, beziehungsweise zur Arbeit wissentlich nicht verwendet
werden sollen.
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Orts ihrer Anstellung der Dienst-
und Diseiplinargewalt ihrer vorgesetzten Verwaltung, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.
Der Staatsverwaltung des Heimathlandes der auf den ausländischen Bahnstrecken
und beziehungsweise auf den im Auslande errichteten Grenzbahnhöfen verwendeten
Beamten und Diener bleiben jedoch vorbehalten:
1. Untersuchungen gegen die gedachten Beamten und Diener
a) wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten
auf der Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen und
b) wegen aller gegen den Heimathstaat begangenen Verbrechen oder Vergehen;
sowie
2. hinsichtlich der Civil-Justiz
a) die Regulirung der Nachlässe (Verlassenschaften) jener Beamten und Diener,
b) die Beschlußfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden
Concurse, sowie die Leitung der letzteren, wobei jedoch der mit Rücksicht
auf den Wohnort der gedachten Beamten und Diener competenten, aus-
ländischen Justizbehörde die Einleitung eines Particular-Concurses zu dem
auf dem ausländischen Staatsgebiete befindlichen Theile solchen Vermögens
unbenommen bleibt.
Die beiden hohen Regierungen werden die Behörden, welche sich dieser vorbehaltenen
Gerichtsbarkeit zu unterziehen haben, bestimmen.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf dasjenige fremdländische Personal
Anwendung finden, welches auf der Eisenbahnstrecke Mittelgrund-Tetschen, einschließlich
der beiden genannten Bahnhöfe, verwendet wird.
Artikel XVIII.
Die Genehmigung der von der betriebführenden Eisenbahnverwaltung aufzustellenden
Fahrpläne und Tarife für die auf Königlich Sächsischem Gebiete gelegenen Strecken der
Eisenbahnverbindungen von Graslitz nach Klingenthal und von Krima nach Reitzenhain
bleibt der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung vorbehalten, jedoch soll die Fest-
stellung der Tarife für die in den beiderseitigen Gebieten gelegenen Bahnstrecken nach
gleichen Grundsätzen erfolgen.
Beide hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken und darauf
zu halten,