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1. daß auf jeder der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahnen und
deren unmittelbaren Anschlußlinien möglichst im Anschlusse an die Züge der an—
grenzenden Bahnstrecken für die Personenbeförderung mindestens zwei Züge täg—
lich in beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viele Züge eingerichtet
werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die sonstigen
Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend regulirt werden;
2. daß der Einführung directer Expeditionen im Personen- und Güterverkehre beim
Uebergange von den in den Artikeln I und II angeführten Eisenbahnen auf die
angrenzenden Bahnstrecken, wenn diese directen Expeditionen im Interesse des
Verkehrs von der einen Eisenbahnverwaltung als wünschenswerth bezeichnet
werden, seitens der anderen Verwaltung, soweit dieselbe betheiligt ist, nicht wider-
sprochen wird.
Im Uebrigen haben die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahn-
verkehrs zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche jeweilig bestehenden
Vertragsbestimmungen, demnach derzeit insbesondere jene der Artikel 15 bis ein-
schließlich 18 des Handelsvertrags vom 23. Mai 1881 zwischen Oesterreich= Ungarn
und dem Deutschen Reiche, in so lange dieser Handelsvertrag in Wirksamkeit bleibt, auch
auf die den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahnanschlüsse Anwendung zu
finden.
Artikel AlX.
Die beiden hohen vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, dahin zu wirken
und darauf zu halten, daß über die den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrags bildenden
Eisenbahnlinien in jedem Falle, in welchem eine oder die andere der anschließenden Bahn-
verwaltungen dies im Interesse des öffentlichen Verkehrs für geboten erachtet, Güter-
tarife mit directen Frachtsätzen wenigstens für die in den bezüglichen Relationen vor-
kommenden Hauptverfrachtungsartikel erstellt werden.
Die Verwaltung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen wird, ein gleichartiges
Vorgehen von Seiten der an dem betreffenden Tarife betheiligten Oesterreichischen Bahnen
vorausgesetzt, in diesen Fällen dann, wenn die Auf= oder Abgabsstation an ihren Linien
gelegen ist, höchstens die Hälfte der in den directen Verkehren zwischen Oesterreich-Ungarn
und Sachsen üblichen Expeditionsgebühr in Aufrechnung bringen und sich dann, wenn
ihre Linien nur transitirt werden, die gleiche Gegenseitigkeit vorausgesetzt, mit der Ein-
rechnung noch weiter ermäßigter Gebühren begnügen.
Ebenso wird die Verwaltung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, die Gegen-
seitigkeit der betheiligten Oesterreichischen Bahnen vorausgesetzt, bei Erstellung directer
Gütertarife über Moldau in jenen Relationen, in welchen die Moldauer Route nach den