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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1884.
Inhalt: Nr. 54. Verordnung, eine neue Instruction für die Bezirksärzte betr. S. 209.
Nr. 54. Verordnung,
eine neue Instruction für die Bezirksärzte betreffend;
vom 10. Juli 1884.
Nachdem sich eine Revision der auf Grund des Gesetzes über die Organisation der
unteren Medicinalbehörden vom 30. Juli 1836 (G.= u. V.-Bl. S. 183) erlassenen
Instruction der Bezirksärzte (G.= u. V.-Bl. S. 187) als Bedürfniß erwiesen hat, so
wird die vorgedachte Instruction von 1836 hiermit aufgehoben und an Stelle derselben
die nachstehende neue Instruction für die Bezirksärzte zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dabei nimmt das Ministerium des Innern Veranlassung, unter dem Hinweise
darauf, daß nach den noch gültigen, auch durch die Gemeindegesetzgebung von 1873
nicht aufgehobenen Bestimmungen in Punkt 1 und 6 des vorangezogenen Gesetzes vom
30. Juli 1836 die Bezirksärzte für die unmittelbare Verwaltung der Medicinalpolizei
angestellt und bei Ausübung der ihnen als solchen obliegenden Amtsbefugnisse den unteren
Polizeibehörden coordinirt sind, darauf noch besonders aufmerksam zu machen, daß diese
Behörden in allen Fällen, in welchen medicinalpolizeiliche Vorkehrungen und Maßnahmen
in Frage kommen können, die betreffenden Bezirksärzte von den zu solchen Maßnahmen
Anlaß gebenden Vorkommnissen unverzüglich in Kenntniß zu setzen und in Gemeinschaft
mit denselben über das Erforderliche sich zu vernehmen, sie auch von Dem, was auf ihre
speciellen Mittheilungen und Anträge geschehen ist, unaufgefordert zu benachrichtigen
haben.
1884. 31
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