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4, 5 enthaltenen Grundsätzen zu vertheilen, jedoch dergestalt, daß als Specialmassen die
erlangten Einzelkaufpreise in Rechnung kommen.
#38. Die Bestimmungen in §§ 31 bis 37 kommen auch in dem Falle entsprechend
zur Anwendung, wenn ein Theil der den Gegenstand des Versteigerungsverfahrens
bildenden Grundstücke einzeln und der andere Theil als Gesammtheit ausgeboten werden.
39. Das in 88§ 28, 30 bis 35 geordnete Verfahren unterliegt der Abänderung
mit Zustimmung der Betheiligten, deren Rechte durch die Abänderung berührt werden.
#40. Ein im Miteigenthum verschiedener Personen befindliches Grundstück, dessen
ideelle Theile mit besonderen Hypotheken nicht belastet sind, kann nur als Ganzes ver-
steigert werden.
& 41. Sind ideelle Theile des Grundstücks mit besonderen Hypotheken belastet,
welche auf diesen Theilen der auf das ganze Grundstück eingetragenen Forderung des
betreibenden Gläubigers im Range vorgehen, so kann derselbe die Versteigerung des
ganzen Grundstücks oder ideeller Theile desselben beantragen.
Dasselbe gilt, wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers auf mehreren ideellen
Theilen eines Grundstücks eingetragen ist, in Ansehung der Versteigerung der Gesammt-
heit der. letzteren oder einzelner derselben.
& 42. Wegen einer auf den ideellen Theil eines Grundstücks eingetragenen Forderung
kann nur die Versteigerung des damit belasteten ideellen Theils stattfinden.
Im Fall der Versteigerung des ideellen Theils eines Grundstücks kommen bei Be-
rechnung des Mindestgebots die Forderungen, welche mit dem Range vor der des betreiben-
den Gläubigers auf dem zu versteigernden Theil und zugleich auf anderen ideellen Theilen
des Grundstücks lasten, zu ihrem vollen Betrage in Ansatz.
Dasselbe gilt in dem Falle, wenn mehrere ideelle Theile eines Grundstücks zu-
sammen versteigert werden, von vorgehenden Forderungen, welche auf diesen Theilen oder
auf dem einen von diesen Theilen und zugleich auf anderen Theilen lasten.
Dergleichen vorgehende Forderungen, welche auf mehreren dieser Theile ungetheilt
haften, kommen mit dem einmaligen vollen Betrage in Ansatz.
43. Ist ein Grundstück, von welchem ideelle Theile mit besonderen, der Forderung
des betreibenden Gläubigers vorangehenden Hypotheken belastet sind, oder sind mehrere
ideelle Theile eines solchen Grundstücks Gegenstand des Versteigerungsverfahrens, so
kommen in Betreff des Ausgebots der einzelnen Theile und der Gesammtheit die in §§ 31
bis 35, 39 enthaltenen Grundsätze, ingleichen in Betreff der Vertheilung eines ver-
bleibenden Ueberrestes von dem Erlöse die in §§ 36, 37, 38 enthaltenen Grundsätze,
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