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145. Der Vertheilungsplan ist in dem hierzu anberaumten Termin zu verkünden.
Die Verkündung geschieht für Betheiligte, welche bis zur Eröffnung des Termins nicht
erschienen sind oder auf die Vorlesung verzichten, durch Auslegung zur Einsicht in der
Gerichtsschreiberei am Terminstage.
Hat sich nach dem Versteigerungstermin ergeben, daß die vorgeschriebene Zustellung
der Versteigerungs-Bekanntmachung unterlassen worden ist, so ist der Vertheilungsplan den
betreffenden Interessenten zuzustellen.
Außer in dem in Absatz 2 gedachten Falle findet eine Zustellung des Vertheilungs-
plans nicht statt.
Der Vertheilungsplan unterliegt in Betreff der in demselben vorkommenden Schreib-
fehler, Rechnungsfehler und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten den Vorschriften in
§ 290 der Civilproceßordnung.
*146. Der Vertheilungsplan unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Die Nothfrist, innerhalb deren die Beschwerde einzulegen ist, beginnt für die Be-
theiligten im Falle des § 145 Absatz 2 mit der Zustellung, in allen anderen Fällen mit
der Verkündung des Vertheilungsplans.
147. Mittelst der sofortigen Beschwerde gegen den Vertheilungsplan können an-
gefochten werden:
1. die Ertheilung des Zuschlags;
2. die nach §§ 139, 140, 141, 144 in dem Vertheilungsplan enthaltenen Fest-
setzungen.
148. Die gegen Ertheilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde kann
nur darauf gestützt werden:
1. daß zur Zeit desselben die Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens vor-
gelegen haben;
2. daß dem Beschwerdeführer die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nicht
oder nicht wenigstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt
worden ist;
3. daß die Bestimmungen über den nothwendigen Inhalt und die Veröffentlichung der
Bekanntmachung des Versteigerungstermins verletzt worden sind;
4. daß der Zuschlag unzulässiger Weise auf ein den gesetzlichen Mindestbetrag nicht
erreichendes Gebot ertheilt worden ist;
5. daß eine den gesetzlichen Bestimmungen oder den getroffenen Vereinbarungen zu-
widerlaufende Kaufsbedingung gestellt und dadurch ein das Gebot, auf welches
der Zuschlag erfolgt ist, übersteigendes Gebot verhindert worden, sofern ein Bieter