Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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145. Der Vertheilungsplan ist in dem hierzu anberaumten Termin zu verkünden. 
Die Verkündung geschieht für Betheiligte, welche bis zur Eröffnung des Termins nicht 
erschienen sind oder auf die Vorlesung verzichten, durch Auslegung zur Einsicht in der 
Gerichtsschreiberei am Terminstage. 
Hat sich nach dem Versteigerungstermin ergeben, daß die vorgeschriebene Zustellung 
der Versteigerungs-Bekanntmachung unterlassen worden ist, so ist der Vertheilungsplan den 
betreffenden Interessenten zuzustellen. 
Außer in dem in Absatz 2 gedachten Falle findet eine Zustellung des Vertheilungs- 
plans nicht statt. 
Der Vertheilungsplan unterliegt in Betreff der in demselben vorkommenden Schreib- 
fehler, Rechnungsfehler und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten den Vorschriften in 
§ 290 der Civilproceßordnung. 
*146. Der Vertheilungsplan unterliegt der sofortigen Beschwerde. 
Die Nothfrist, innerhalb deren die Beschwerde einzulegen ist, beginnt für die Be- 
theiligten im Falle des § 145 Absatz 2 mit der Zustellung, in allen anderen Fällen mit 
der Verkündung des Vertheilungsplans. 
147. Mittelst der sofortigen Beschwerde gegen den Vertheilungsplan können an- 
gefochten werden: 
1. die Ertheilung des Zuschlags; 
2. die nach §§ 139, 140, 141, 144 in dem Vertheilungsplan enthaltenen Fest- 
setzungen. 
148. Die gegen Ertheilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde kann 
nur darauf gestützt werden: 
1. daß zur Zeit desselben die Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens vor- 
gelegen haben; 
2. daß dem Beschwerdeführer die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nicht 
oder nicht wenigstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt 
worden ist; 
3. daß die Bestimmungen über den nothwendigen Inhalt und die Veröffentlichung der 
Bekanntmachung des Versteigerungstermins verletzt worden sind; 
4. daß der Zuschlag unzulässiger Weise auf ein den gesetzlichen Mindestbetrag nicht 
erreichendes Gebot ertheilt worden ist; 
5. daß eine den gesetzlichen Bestimmungen oder den getroffenen Vereinbarungen zu- 
widerlaufende Kaufsbedingung gestellt und dadurch ein das Gebot, auf welches 
der Zuschlag erfolgt ist, übersteigendes Gebot verhindert worden, sofern ein Bieter
	        
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