Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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ohne diese Bedingung ein höheres Gebot als das mit derselben erlangte Meist— 
gebot thun zu wollen erklärt hat; 
6. daß ein Gebot ohne gesetzlichen Grund zurückgewiesen worden, sofern nicht der 
Zuschlag auf ein dasselbe übersteigendes Gebot erfolgt ist; 
7. daß durch die Ertheilung des Zuschlags die Bestimmungen in 8§ 116, 117, 119, 
123, 125, 126, 127, 130 verletzt worden sind; 
8. im Falle der Versteigerung einer Mehrzahl von Grundstücken, daß ein Grundstück 
versteigert worden, obgleich der durch die vorangegangene Versteigerung anderer 
Grundstücke erlangte Erlös zur vollständigen Deckung der Forderung des betreiben- 
den Gläubigers ausreicht; 
9. daß der Beschluß auf Ertheilung des Zuschlags in Betreff der Bezeichnung des 
Grundstücks, des Erstehers und des Kaufpreises den im Terminsprotokoll fest- 
gestellten Vorgängen nicht entspricht. 
Das Rechtsmittel kann im Falle 2 nur von Realberechtigten, deren Ansprüche durch 
das Meistgebot nicht gedeckt sind, im Falle 7 vom Schuldner und von allen Realberechtigten, 
wenn eine Verletzung des § 116 oder des § 117 vorliegt, in den übrigen Fällen von 
dem Schuldner und von den Realberechtigten, deren Ansprüche durch das Meistgebot nicht 
gedeckt sind, in dem Falle 6 auch von dem Bieter, dessen Gebot zurückgewiesen worden 
ist, und in dem Falle 9 auch von der im Beschluß auf Ertheilung des Zuschlags als Er- 
steher bezeichneten Person eingelegt werden. 
Das Rechtsmittel ist zu verwerfen, wenn es auf solche Gründe, welche der Beschwerde- 
führer bis zum Termin oder im Termin bis zum Zuschlag geltend machen konnte und 
nicht geltend gemacht hat, gestützt und nicht deshalb Widerspruch gegen die Abhaltung 
des Termins oder gegen Ertheilung des Zuschlags erhoben worden ist. 
149. Das wegen Verletzung des § 116 oder des § 117 eingelegte Rechtsmittel 
ist zu verwerfen, wenn bis zur Entscheidung über dasselbe der mangelnde Nachweis oder 
die Genehmigung des Zuschlags Seiten des Erstehers in einer den Vorschriften des § 116 
entsprechenden Urkunde beigebracht wird. Die Kosten des Rechtsmittels hat solchenfalls 
der Ersteher zu tragen. 
*150. Im Falle des § 148 unter 4 ist vor Ertheilung der Entscheidung über 
das Rechtsmittel der Ersteher von dem Beschwerdegericht oder auf dessen Anordnung vom 
Vollstreckungsgericht aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von einer Woche zum 
Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer den Vorschriften in § 116 entsprechenden 
Urkunde darüber zu erklären, ob er außer dem Kaufpreise, um welchen der Zuschlag 
ertheilt worden ist, den Betrag zu gewähren Willens sei, welcher zur Ergänzung der 
dem Mindestgebot entsprechenden Summe erforderlich ist. 
1884. 38
	        
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