Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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gewähren, der zur Ergänzung der dem Mindestgebot entsprechenden Summe erforderlich 
ist. Die Erklärung unterliegt der Bestimmung in § 150 Absatz 5. 
Ist durch die Abänderung eine Erhöhung des Gesammtbetrags der aus dem Kauf- 
preise durch Zahlung zu tilgenden Ansprüche bedingt und der Kaufpreis theilweise durch 
Schuldübernahme zu berichtigen, so ist die Bestimmung des Zeitpunktes, zu welchem 
der Mehrbetrag nebst den Zinsen davon zu bezahlen ist, dem Vollstreckungsgericht vor- 
zubehalten. 
Das Vollstreckungsgericht hat diese Bestimmung mittelst Beschlusses zu treffen, der 
unanfechtbar und sofort vollstreckbar ist. 
Im Uebrigen findet die Bestimmung in § 538 der Civilproceßordnung Anwendung. 
155. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zu verkünden. Dasselbe kann 
die Verkündung dem Vollstreckungsgericht übertragen. Das Vollstreckungsgericht hat 
solchenfalls einen besonderen Termin dazu anzuberaumen. Die Bestimmung in § 145 
Absatz 1 findet auch in diesem Falle Anwendung. 
Zu dem Termin sind diejenigen Betheiligten vorzuladen, deren Rechte durch die 
Entscheidung berührt werden. 
156. Wird der nach Maßgabe der Entscheidung zulässige Antrag auf An- 
beraumung anderweiten Versteigerungstermins nicht innerhalb dreimonatiger Frist ge- 
stellt, so ist der Versteigerungsantrag für zurückgenommen zu achten. 
Ist anderweiter Versteigerungstermin anzuberaumen, so kommen die Vorschriften 
in § 108 entsprechend zur Anwendung. 
VII. Ausführung des Verkaufs. 
* 157. Das Vollstreckungsgericht hat nach Ablauf von 2 Wochen nach Verkündung 
des Vertheilungsplans, wenn bis dahin der erfolgte Zuschlag nicht angefochten ist, im 
Fall der erfolgten Anfechtung des Zuschlags dagegen nach Erledigung des Rechtsmittels 
wegen Auszahlung der nach § 14 Absatz 1 erlegten Gelder, ingleichen, wenn deren Ein- 
zahlung gestundet war und bis dahin nicht erfolgt ist, wegen Veräußerung der als Sicher- 
heit hinterlegten Werthpapiere zum Courswerth und Auszahlung des Erlöses an die 
Forderungsberechtigten von Amtswegen Verfügung zu treffen. 
Reicht der Erlös zur Deckung des in § 14 Absatz 1 gedachten Theils des Kaufpreises 
und der Zinsen davon nicht aus, so ist der Ersteher zu benachrichtigen und die Einzahlung 
des Fehlbetrags binnen einer vom Gericht zu bestimmenden kurzen Frist mittelst Be- 
schlusses, sowie die Vollstreckung des Beschlusses von Amtswegen zu verfügen. 
Ist der Vertheilungsplan auf Grund des § 151 angefochten, so hemmt das Rechts- 
mittel die vorstehend gedachten Verfügungen in Ansehung derjenigen Ansprüche, deren 
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