Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1881.
Inhalt: Nr. 7. Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen, und Fahrstuhleinrichtungen
betr. S. 9. — Nr. 8. Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung über die Sonn-,
Fest= und Bußtagsfeier betr. S. 16. — Nr. 9. Verordnung, die Versicherung von Maschinen vor deren
Inbetriebsetzung betr. S. 17. — Nr. 10. Verordnung, einige Abänderungen der Verordnungen über
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr. S. 18.
Nr. 7. Verordnung,
die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen
in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und
Gasthäusern betreffend;
vom 26. Januar 1884.
#f 1. Wer in einer Fabrik oder anderen Gewerbeanlage, einer Niederlage, einem
öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenaufzug oder eine Fahrstuhl-
einrichtung für Güterbeförderung herstellt oder eine solche Einrichtung umbaut, ist ver-
pflichtet, diese Herstellung beziehentlich Abänderung spätestens vier Wochen nach der
Inbetriebsetzung der Obrigkeit (der Amtshauptmannschaft, beziehentlich in Städten mit
Revidirter Städteordnung dem Stadtrath) anzuzeigen.
Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bis zum 1. Mai 1884 bei der Obrigkeit
anzumelden.
#6#2. Fahrstühle für Güterbeförderung können von der die Fahrstuhleinrichtung be-
dienenden Person zur eigenen Beförderung mit benutzt werden, wenn sie den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen; doch darf der Fahrstuhl niemals von einer anderen, als
der bedienenden Person benutzt werden.
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