Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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5. von mehr als 3. O00 A bis 4. OOO A einschließlich 604, 
6.4.000 -— 6.000. — 70. 
7. 6.000 8.000. - 80- 
8.---8.000--10.000- - 90- 
9.---10.000--15.000- - 100- 
10.---15.000--20.000- - 120- 
11.---20.000--30.000- - 140- 
12.---30.000--50.000- - 160- 
13.---50.000--75.000- - 180- 
14.---75.000--100.000- - 200- 
DiefernerenWerthsklassensteigenumje50.000--unddieGebührenumje 
30»-Z.DerHöchftbetragdervollenGebühristHOOM 
s4.DievolleGebührwirdfürdieDurchführungdesgefammtenVerfteigerungs- 
verfahrens, einschließlich der Annahme, Verwahrung und Auszahlung der bei dem Voll— 
streckungsgericht eingezahlten oder hinterlegten Gelder und der Veräußerung hinterlegter 
Werthpapiere, erhoben. 
85. Acht Zehntheile der Gebühr werden erhoben, wenn das Verfahren nach Er— 
öffnung des Versteigerungstermins, jedoch vor Ertheilung des Zuschlags auf ein Gebot 
eingestellt wird. 
86. Sechs Zehntheile der Gebühr werden erhoben, wenn das Verfahren nach Er— 
öffnung des Anmeldetermins, jedoch vor Eröffnung des Versteigerungstermins einge— 
stellt wird. 
8 7. Vier Zehntheile der Gebühr werden erhoben, wenn das Verfahren nach Be— 
kanntmachung, jedoch vor Eröffnung des Anmeldetermins eingestellt wird. 
Die Bekanntmachung des Termins gilt als erfolgt, wenn sie zur Veröffentlichung 
abgesendet und mindestens einem der in 8 100 des Gesetzes vom 15. August 1884 be— 
zeichneten Interessenten zugestellt worden ist. 
88. Drei Zehntheile der Gebühr werden erhoben, wenn das Verfahren vor Be— 
kanntmachung des Versteigerungstermins, jedoch nach Verfügung einer von den in § 80 
verbunden mit § 52 Absatz 1, § 83 Absatz 2, 3, § 84 und § 87 des Gesetzes vom 
15. August 1884 vorgeschriebenen Maßnahmen eingestellt wird. 
6 9.Zwei Zehntheile der Gebühr werden erhoben, 
1. wenn das Verfahren vor Verfügung einer von den in § 8 gedachten Amtshand- 
lungen eingestellt wird, 
2. wenn der Antrag auf Zwangsversteigerung abgelehnt wird.
	        
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