Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Die in Absatz 1 geordnete Gebühr kommt nicht zur Erhebung, wenn eine Voll- 
streckungshandlung nach §§ 10, 11 des Gesetzes, einige mit der Civilproceßordnung 2c. 
zusammenhängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 vorausgegangen war. 
10. Für die Entscheidung über Zulassung eines Beitritts zu dem Versteigerungs- 
verfahren werden zwei Zehntheile der Gebühr erhoben, wenn eine Vollstreckungshandlung 
nach §§ 10, 11 des Gesetzes, einige mit der Civilproceßordnung 2c. zusammenhängende 
Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 nicht vorausgegangen war. 
11. Sechs Zehntheile der Gebühr kommen für das anderweite Versteigerungs- 
verfahren in den Fällen der §§ 63, 82, 126, 127, 134 des Gesetzes vom 15. August 
1884 zur Erhebung. 
Wird das anderweite Versteigerungsverfahren vor dem Zuschlag auf ein Gebot ein- 
gestellt, so finden die Bestimmungen in §§ 5, 7, 8 entsprechende Anwendung, jedoch mit 
der Maßgabe, daß die Theilgebühr von dem nach Absatz 1 auszuwerfenden Betrage zu 
berechnen ist. 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anberaumung eines anderweiten Ver- 
steigerungstermins oder auf Wiederversteigerung eines versteigerten Grundstücks ist, da- 
fern der Antrag abgelehnt wird, oder die Einstellung des Verfahrens vor Anberaumung 
des Termins erfolgt, ein Zehntheil der Gebühr zu erheben. 
&12. Für das nach §§ 172, 173 des Gesetzes vom 15. August 1884 statt- 
findende anderweite Versteigerungsverfahren kommt die Gebühr nach §§ 3 bis 9 zur 
Erhebung. 
In den Fällen der §§ 99, 128, 129, 153, 154 des Gesetzes vom 15. August 
1884 erfolgt das anderweite Versteigerungsverfahren kostenfrei. 
* 13. Ein Zehntheil der Gebühr (§ 3), jedoch nicht mehr als der Betrag von 
20 , wird für die Abtretung des Erstehungsrechts erhoben. 
#14. Für das Verfahren wegen Ausübung eines Vor= oder Wiederkaufsrechts 
werden von dem in § 3 geordneten, nach der Vor= oder Wiederkaufssumme zu berech- 
nenden Gebührensatze erhoben: 
1. acht Zehntheile, wenn der Berechtigte das Grundstück übernimmt (8§ 72, 76 des 
Gesetzes vom 15. August 1884), 
2. fünf Zehntheile, wenn sich ergiebt, daß der Fall der Ausübung des Rechts nicht 
vorliegt (§ 73 des Gesetzes vom 15. August 1884), 
3. ein Zehntheil, wenn die in §§ 68 Absatz 2, 74 des Gesetzes vom 15. August 
1884 vorgeschriebene Aufforderung an den Berechtigten erlassen worden ist und 
die fernere Berücksichtigung des Rechts sich nach §§ 69, 75 jenes Gesetzes er- 
ledigt hat.
	        
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