Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Direct wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen 
nur einer solchen Sicherheitsvorrichtung. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das 
Emporschleudern des Fördergestelles, als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im 
Falle eines Bruchs zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen 
zu ersehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahrstuhl nicht 
benutzen dürfen und welches Gewicht an Fördergut als größte Belastung zulässig ist. 
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch eine dazu be- 
sonders beauftragte und gehörig instruirte Person (bedienende Person) erfolgen. 
4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 
0, 75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten. 
D. 
Vorschriften 
für Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder 
mehrerer Personen, außer der bedienenden Person. 
I. Constructionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe 
Thüren abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die Förder- 
stelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht früher 
wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis 
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, 
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst 
sind mit sicheren Führungen und Fangvorrichtungen zu versehen. 
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig 
sicher abzudecken. 
5. Die Feststellung des Fahrstuhls hat durch Einrückung von Stützriegeln zu er- 
folgen.
	        
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