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Postbehörden liquidirten Beträge an dieselben (§ 75 a. a. O.), ferner die Be—
schlußfassung darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge für den Verletzten über
den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens
zu übertragen ist, sowie die Anordnung der an die Krankenkassen zu leistenden
Erstattungen (8 5 a. a. O.).
4. Für den Bereich der Sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-, Staatseisenbahnbau-
und Wasserbau-Verwaltung ist ein Schiedsgericht zu errichten, dessen Sitz in
Dresden sich befindet.
5. Die nach § 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 zu ernennenden zwei Beisitzer
zum Schiedsgericht, sowie deren Stellvertreter werden von der Generaldirection
der Staatsbahnen ernannt.
Die Namen der ernannten, sowie der von den Arbeitervertretern gewählten
Beisitzer und Stellvertreter sind alsbald nach der Ernennung bezw. Wahl behufs
Bekanntmachung dem Königlichen Finanz-Ministerium anzuzeigen.
6. Die Vertreter der Arbeiter, welchen Unfallverhütungsvorschriften (8§ 9 des Gesetzes
vom 28. Mai 1885) zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen
sind, werden von der Generaldirection für jeden Fall thunlichst mit Rücksicht
auf denjenigen Dienstzweig (Werkstätten= oder Betriebs-Verwaltung 2c.), für
welchen die betreffenden Vorschriften erlassen werden sollen, aus der Zahl der
gewählten Arbeitervertreter bestimmt.
Auf Grund des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.=
Bl. S. 69 flg.) werden die nach den Bestimmungen der §§ 45, 51 bis 56 von den Orts-
polizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen für den Betrieb der Staatseisenbahnen den
Betriebsoberinspectionen, für den Werkstättenbetrieb der Maschinenhauptverwaltung, für
den Staatseisenbahn-Neubau den Sectionsbureaus und für die fiskalische Wasserbau-
verwaltung der Wasserbaudirection übertragen.
Dresden, am 26. September 1885.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Müller.