Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Postbehörden liquidirten Beträge an dieselben (§ 75 a. a. O.), ferner die Be— 
schlußfassung darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge für den Verletzten über 
den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens 
zu übertragen ist, sowie die Anordnung der an die Krankenkassen zu leistenden 
Erstattungen (8 5 a. a. O.). 
4. Für den Bereich der Sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-, Staatseisenbahnbau- 
und Wasserbau-Verwaltung ist ein Schiedsgericht zu errichten, dessen Sitz in 
Dresden sich befindet. 
5. Die nach § 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 zu ernennenden zwei Beisitzer 
zum Schiedsgericht, sowie deren Stellvertreter werden von der Generaldirection 
der Staatsbahnen ernannt. 
Die Namen der ernannten, sowie der von den Arbeitervertretern gewählten 
Beisitzer und Stellvertreter sind alsbald nach der Ernennung bezw. Wahl behufs 
Bekanntmachung dem Königlichen Finanz-Ministerium anzuzeigen. 
6. Die Vertreter der Arbeiter, welchen Unfallverhütungsvorschriften (8§ 9 des Gesetzes 
vom 28. Mai 1885) zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen 
sind, werden von der Generaldirection für jeden Fall thunlichst mit Rücksicht 
auf denjenigen Dienstzweig (Werkstätten= oder Betriebs-Verwaltung 2c.), für 
welchen die betreffenden Vorschriften erlassen werden sollen, aus der Zahl der 
gewählten Arbeitervertreter bestimmt. 
Auf Grund des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.= 
Bl. S. 69 flg.) werden die nach den Bestimmungen der §§ 45, 51 bis 56 von den Orts- 
polizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen für den Betrieb der Staatseisenbahnen den 
Betriebsoberinspectionen, für den Werkstättenbetrieb der Maschinenhauptverwaltung, für 
den Staatseisenbahn-Neubau den Sectionsbureaus und für die fiskalische Wasserbau- 
verwaltung der Wasserbaudirection übertragen. 
Dresden, am 26. September 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Müller.
	        
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