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Nr. 54. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Herzogthum Sachsen-Altenburg und
dem Fürstenthum Reuß j. L. wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Ver—
hältnisse anläßlich des Uebergangs des Gößnitz-Geraer Eisenbahnunternehmens
auf den Königlich Sächsischen Staat unter dem 27. Juli 1885 abgeschlossenen
Staatsvertrag betreffend;
vom 23. October 1885.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
und der Fürstlich Reußischen j. L. Staatsregierung wegen anderweiter Regelung der
staatsrechtlichen Verhältnisse anläßlich des Ueberganges des Gößnitz-Geraer Eisenbahn—
Unternehmens auf den Königlich Sächsischen Staat unter dem 27. Juli dieses Jahres
ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Allerseitiger Ratifikation
in der Anlage sub O zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
□ Dresden, den 23. October 1885.
Die Ministerien
der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Könneritz. Graf v. Fabrice.
□
Nachdem das Gößnitz-Geraer Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des Vertrages
vom 30. September 1878 auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen ist, haben
zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen anderweiten Regelung der staatsrecht—
lichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Rath Sonnenkalb,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngere Linie
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
Müller.