Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 54. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Herzogthum Sachsen-Altenburg und 
dem Fürstenthum Reuß j. L. wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Ver— 
hältnisse anläßlich des Uebergangs des Gößnitz-Geraer Eisenbahnunternehmens 
auf den Königlich Sächsischen Staat unter dem 27. Juli 1885 abgeschlossenen 
Staatsvertrag betreffend; 
vom 23. October 1885. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
und der Fürstlich Reußischen j. L. Staatsregierung wegen anderweiter Regelung der 
staatsrechtlichen Verhältnisse anläßlich des Ueberganges des Gößnitz-Geraer Eisenbahn— 
Unternehmens auf den Königlich Sächsischen Staat unter dem 27. Juli dieses Jahres 
ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Allerseitiger Ratifikation 
in der Anlage sub O zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
□ Dresden, den 23. October 1885. 
Die Ministerien 
der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Könneritz. Graf v. Fabrice. 
□ 
Nachdem das Gößnitz-Geraer Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des Vertrages 
vom 30. September 1878 auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen ist, haben 
zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen anderweiten Regelung der staatsrecht— 
lichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Rath Sonnenkalb, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngere Linie 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
Müller.
	        
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