Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Artikel  IV.

Staatsangehörige  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  und  des  Fürstenthums
Reuß  j.  L.,  welche  beim  Betriebe  der  Gößnitz-Geraer  Eisenbahn  angestellt  werden,  ver—
lieren  dadurch  nicht  ihre  Staatsangehörigkeit.

Die  Betriebsbeamten  werden  als  Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnbeamte  an—
gesehen;  dieselben  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich  der  Disciplin
der  competenten  Eisenbahnaufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden
des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Die  Verpflichtung  der  Bahnbediensteten  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  die  Königlich
Sächsische  Staatseisenbahnverwaltung  jeweilig  bestehenden  Vorschriften  bei  der  dazu
competenten  Eisenbahnbehörde;  dieselben  haben  aber  einen  Revers  zu  unterzeichnen,  in
welchem  sie  sich  in  gleicher  Kraft  mit  einer  förmlichen  Eidesleistung  verpflichten,  den
Gesetzen  des  Staatsgebietes,  innerhalb  dessen  sie  stationirt  sind,  und  den  allgemeinen
Verordnungen  der  betreffenden  competenten  Landesbehörden  genau  und  pünktlich  nachzukommen.
  Diese  Reverse  werden  der  betreffenden  Regierung  überreicht.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  soll  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  auf
Angehörige  des  betreffenden  Staatsgebietes  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  V.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  auf  denjenigen  Stationen  oder  Haltestellen,
wo  es  seitens  der  betreffenden  Territorialregierung  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine
geeignete  Lokalität  zum  Polizeibureau  einrichten  und  in  gutem  Stande  erhalten,  nicht
minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  bestimmten  Polizeibeamten,
  mögen  dieselben  die  Züge  regelmäßig  begleiten,  oder  die  Bahn  in  besonderen
Aufträgen  bereisen,  unentgeltlich  befördern  lassen.

Auch  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  in  den  Bahnhöfen,  für  welche  solches
beansprucht  werden  wird,  für  Einrichtung  eines  zur  Aufnahme  ankommender  oder  abgehender
  Fürstlicher  Personen  geeigneten  Wartezimmers  sorgen,  sowie  die  zu  steueramtlichen
  Zwecken  erforderlichen  Lokalitäten  beschaffen.

Artikel  V.I.

Die  Projekte  für  neue  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  sowie  für  umfassendere  Veränderungen
  bestehender  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  ferner  für  Verlegungen  freier  Strecken
werden  der  betreffenden  Territorialregierung  zur  Prüfung  vom  Standpunkte  der  landespolizeilichen
  Interessen  vorgelegt  werden.

Die  Auphebung  bestehender  Verkehrsplätze  oder  die  Einziehung  einzelner  ganzer  Bahnstrecken
  wird  nicht  ohne  Zustimmung  der  betreffenden  Territorialregierung  beschlossen  werden.