Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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hauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses aus den Angehörigen des Be— 
zirks auf einen Zeitraum von regelmäßig sechs Jahren ernannt werden. 
Die landwirthschaftlichen Kreisvereine haben jeder Amtshauptmannschaft, in welcher 
zu ihnen gehörige landwirthschaftliche Vereine bestehen, auf vorherige Veranlassung eine 
entsprechende Anzahl von Landwirthen des Bezirks zu bezeichnen, welche dem Amt als 
Mitglieder der Körcommission vorzustehen geeignet sind. 
Die erstmalige Wahl der landwirthschaftlichen Mitglieder der Körcommission ist von 
der Amtshauptmannschaft zu veranlassen, sobald dieselbe von der Bildung einer Zucht— 
genossenschaft oder dem Bestehen einer sonstigen Bullenhaltungsgenossenschaft oder einer 
Altgemeinde, welche nach § 21 Abs. 1 dem Körzwange unterliegen, Kenntniß erhält. 
Macht sich im Laufe der sechsjährigen Wahlperiode die Neuwahl eines Mitgliedes 
nothwendig, so hat solche auf den noch übrigen Theil der Wahlperiode zu erfolgen. 
Die Amtshauptmannschaft hat die gewählten Mitglieder und Stellvertreter von der 
auf sie gefallenen Wahl alsbald zu benachrichtigen und nach festgestellter Annahme der 
Wahl seiten derselben sofort deren Namen zu veröffentlichen, auch der Kreishauptmann- 
schaft anzuzeigen. 
Den Vorsitz in der Körcommission führt der Bezirksthierarzt, bei dessen Behinderung 
der jahresälteste Landwirth der Commission. Von demselben ist in diesem Falle ein ge- 
prüfter Thierarzt zuzuziehen. 
Die Beschlüsse der Körcommission erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
& 23. Die Amtshauptmannschaft hat die bei ihr eingegangenen Anträge auf Vor- 
nahme der Körung (§ 21 Abs. 4) dem Vorsitzenden der zuständigen Körcommission mit 
dem Auftrage zur Zusammenberufung derselben behufs Vornahme der Körung der an- 
gemeldeten Zuchtbullen zuzufertigen. 
Die Körcommission hat sodann innerhalb einer von der Amtshauptmannschaft zu 
bestimmenden Frist die Körung zu bewirken und ist das Ergebniß der Prüfung vom Vor- 
sitzenden in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem angeschlossenen Formulare B 
aufzustellen, nach Erledigung des Körgeschäftes abzuschließen und, von den Mitgliedern 
der Körcommission unterzeichnet, an die Amtshauptmannschaft einzusenden ist. 
Die Körcommission hat zum Zwecke der Körung sich nach dem Standorte der be- 
treffenden Bullen oder bei Ankauf aus dem Auslande, auf von der Genossenschaft recht- 
zeitig der Amtshauptmannschaft zu erkennen zu gebenden Wunsch nach dem Ausladeplatze 
der Thiere zu begeben und zur thunlichsten Ersparung von Kosten ihre Thätigkeit von 
Ort zu Ort in möglichst ununterbrochener Reihenfolge fortzusetzen. 
Hat die Körcommission einen ihr vorgestellten Bullen für tüchtig und zur Zucht zu- 
lässig erklärt (angekört), so ist dem Besitzer desselben, beziehentlich dem Vorstande der 
betreffenden Zucht= oder Bullenhaltungsgenossenschaft oder Altgemeinde alsbald nach statt-
	        
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