Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1886.
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1886
betr. S. 1. — Nr. 2. Berordnung, die militärischen Pulvertransporte betr. S. 2. — Nr. 3. Bekannt-
machung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickan betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Fest-
stellung der Wahlbezirke für die Landessynode betr. S. 4.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen
im Jahre 1886 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 22. December 1885.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52)
ist in Nr. 297 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Bekanntmachung
erlassen worden:
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 5) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung
für das Jahr 1886 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und
Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
à) für die volle Tageskost 80 Pfennige, 65 Pfennige,
b) = Miittagskost 40 - 35
Ausgegeben zu Dresden den 20. Januar 1886.