Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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die  Probe  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  solcher  vom  Kirchenvorstande  in  einer  von  min—
destens  zwei  Dritttheilen  seiner  Mitglieder  besuchten  Sitzung  einstimmig  beschlossen  wird.

Glaubt  der  Collator  den  etwa  vom  Kirchenvorstande  erhobenen  Einwendungen  keine
Beachtung  schenken  zu  sollen  und  kommt  auch  eine  Einigung  darüber  zwischen  dem  Collator
und  dem  Kirchenvorstande  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  über  den  erhobenen  Einspruch
in  der  Oberlausitz  die  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen,  als  Consistorialbehörde,  in  den
Erblanden  das  evangelisch-lutherische  Landesconsistorium.

85.  Ist  das  Organistenamt,  beziehentlich  der  Cantordienst  nach  der  bestehenden
Ordnung  zwar  einem  ständigen  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Volksschule  zu  übertragen,
jedoch  ohne  daß  dieser  Kirchendienst  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden
ist,  so  steht  bei  eintretenden  Vacanzen  die  Wahl  unter  den  vorhandenen  Lehrern  dem
Kirchenvorstande  unter  Zustimmung  des  Kirchenpatrons  im  Einvernehmen  mit  dem  Schul—
ausschuß  beziehentlich  dem  Schulvorstande  und  unter  Genehmhaltung  der  Schulaufsichts—
behörden  zu.

Der  Kirchenvorstand  und  beziehentlich  der  Kirchenpatron  können  verlangen,  daß  der
Wahl  eine  Probe  im  Orgelspiel  und  der  Leitung  des  Kirchengesanges  vorhergehe.

86.  Cantoren  und  Organisten  der  81  genannten  Art  sind,  wenn  sie  besonders  für
den  Kirchendienst  angestellt  werden,  dergestalt,  daß  sie  darin  ihre  hauptsächliche  Be—
schäftigung  finden  und  die  ihnen  dafür  ausgesetzte  Besoldung  oder  sonstige  Remuneration
so  beschaffen  ist,  daß  sie  davon  ihren  wesentlichen  Unterhalt  zu  bestreiten  im  Stande  sind,
von  dem  Superintendenten,  in  der  Oberlausitz  durch  den  dazu  berufenen  Geistlichen  unter
Hinweis  auf  eine  ihnen  zu  ertheilende,  von  der  Kircheninspektion  im  Einvernehmen  mit
dem  Kirchenvorstande  aufzustellende  Instruktion  zu  confirmiren  und  von  dem  Collator  mit
einer  Vocation  oder  beziehentlich  Bestallungsurkunde  zu  versehen.  Dieselben  unterstehen
der  Disciplinaraufsicht  der  Kirchenbehörden  und  können  im  Disciplinarwege  nach  den  für
die  Geistlichkeit  bestehenden  Grundsätzen  von  der  vorgesetzten  Consistorialbehörde  entlassen
werden.

§#  7.  Cantoren  und  Organisten  der  §  1  gedachten  Art,  welche  den  Kirchendienst  nur
als  Nebengeschäft  bei  anderweiter  Anstellung  oder  sonstiger  Beschäftigung  betreiben,  sind
nicht  zu  confirmiren,  aber  mit  einer  Instruktion  zu  versehen  und  auf  deren  gehörige  Befolgung
  von  der  Kircheninspektion  zu  verpflichten.  Bei  deren  Anstellung  kann  eine  angemessene
  Kündigungsfrist  vereinbart  werden  und  ist  dabei  überdies  den  Kirchenbehörden
die  Disciplinaraufsicht  und  beziehentlich  deren  Entlassung  im  Disciplinarwege  in  dem
Falle  vorzubehalten,  wenn  sie
1.  die  Pflichten  gröblich  verletzen,  die  ihnen  ihr  Amt  nach  der  ihnen  ertheilten  Instruktion
  auferlegt,  oder