Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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& 28. Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissar geleitet wird, ist nur 
der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu fassen und von der 
Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungs-Kommission besonders seine Taxe an, 
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§27) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort 
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet 
die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
# 29. Bei der Abnahme müssen die Pferde seitens des Eigenthümers versehen 
sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
gutem Hupbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte 
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer 
den in diesen Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden 
die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissar zu veranlassen. 
30. Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle 
andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der 
Aushebungs-Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum 
Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
31. Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militär-Kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Korps unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name oder 
die Nummer des Aushebungsbezirks angegeben ist. 
#32. In denjenigen Aushebungsbezirken, wo Fahrzeuge und Geschirre nebst 
Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel 
im Anschlusse an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist 
dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog.
	        
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