Aulage
— Tæ x.
noge
*
— 184 —
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann
auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den
Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke
Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach
Anlage C eingetragen.
Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage Fist
die Taxverhandlung aufzunehmen.
*33. Das General-Kommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu
stellende Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat
das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des
Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der
Militär-Kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mit-
wirkung der betreffenden Civil-Kommissare rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl
der Transport-Mannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde
kommen.
Der Militär-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu
überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer-
seits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück-
marsche nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
Das Kriegs-Ministerium wird dafür sorgen, daß die Transportführer rechtzeitig die
erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu Quartier-
Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage,
letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatze von 5000 Gramm
Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten.
Von dem Militär-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche,
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (8§ 21)
aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und von dem Transportführer
an den Truppentheil auszuhändigen sind.