Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Aulage 
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— 184 — 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann 
auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den 
Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke 
Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach 
Anlage C eingetragen. 
Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage Fist 
die Taxverhandlung aufzunehmen. 
*33. Das General-Kommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß 
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu 
stellende Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese 
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat 
das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der 
Militär-Kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mit- 
wirkung der betreffenden Civil-Kommissare rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl 
der Transport-Mannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde 
kommen. 
Der Militär-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer- 
seits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück- 
marsche nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
Das Kriegs-Ministerium wird dafür sorgen, daß die Transportführer rechtzeitig die 
erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu Quartier- 
Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage, 
letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatze von 5000 Gramm 
Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten. 
Von dem Militär-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (8§ 21) 
aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und von dem Transportführer 
an den Truppentheil auszuhändigen sind.
	        
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