Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Eine Erhöhung kann Gemeinden auf deren Antrag von der Brand— 
versicherungskammer zugestanden werden, 
b) auf drei Prozent, wenn sich am Orte die nöthigen Feuerlöschgeräthe 
befinden und eine wohlorganisirte und -ausgerüstete Feuerwehr in der er— 
forderlichen Stärke unterhalten wird, welche regelmäßige Uebungen hält, 
c) auf vier Prozent, wenn nicht nur die unter b erwähnten Anstalten und 
Einrichtungen für die Zwecke des Feuerlöschwesens vollständig bestehen, 
sondern auch Wasserdruckvorrichtungen für den Gebrauch zu Zwecken des 
Feuerlöschwesens innerhalb des Gemeindebezirks angelegt sind, 
d) auf fünf Prozent, wenn am Orte neben den unter b und c gedachten 
Anstalten und Einrichtungen ständige Feuerwachen gehalten werden und 
besondere Feuermelde-Apparate eingerichtet sind, 
) auf sechs Prozent, wenn am Orte die unter c und d bezeichneten Ein- 
richtungen bestehen und wohlausgerüstete Berufsfeuerwehren in der 
nöthigen Stärke gehalten werden. 
Außerdem kann den Besitzern von Fabriketablissements, wenn sie Fabrik- 
feuerwehren halten, welche mit den nöthigen Löschgeräthen versehen sind, den 
unter b gedachten Erfordernissen entsprechen und in den öffentlichen Dienst gestellt 
werden, von der Brandversicherungskammer eine Beihilfe von drei Prozent 
der von dem Etablissement zu zahlenden Brandkassenbeiträge bewilligt werden. 
Solchenfalls werden bei Berechnung der der Gemeinde, zu welcher das Etablisse- 
ment gehört, zu gewährenden Beihilfe die Brandkassenbeiträge des Etablissements 
von denjenigen der Gemeinde in Abzug gebracht; solchen Gemeinden jedoch, 
welche eine Beihilfe von mehr als drei Prozent zu beanspruchen haben, ist auch 
auf die Brandkassenbeiträge des Etablissements eine Beihilfe zu gewähren, und 
zwar in der Höhe der Differenz zwischen drei Prozent und dem der betreffenden 
Gemeinde zustehenden Satze von vier bis sechs Prozent.“ 
Artikel 11. 
Die dritte Abtheilung des Gesetzes vom 25. August 1876, die Beilage! zu diesem 
Gesetze (G.= u. V.-Bl. S. 390) und die Verordnung, die Versicherung von industriellen 
und landwirthschaftlichen Maschinen vor deren Inbetriebsetzung bei der Landes-Brand- 
versicherungsanstalt betreffend, vom 15. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 17) werden 
aufgehoben. 
An deren Stelle treten nachstehende Bestimmungen:
	        
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