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Artikel 13.
Das Ministerium des Innern hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das
gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt.
Auf letzteres findet die Vorschrift in 8 192 des Gesetzes vom 25. August 1876
ebenfalls Anwendung.
Gleichzeitig wird das Ministerium des Innern ermächtigt, das Gesetz, die Landes—
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876, wie es sich
aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze festgestellt sind, unter der Aufschrift:
„Gesetz, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend,“
unter fortlaufenden Nummern der Paragraphen im Gesetz- und Verordnungsblatte be—
kannt zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 13. Oktober 1886.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Beilage .
Die Beilage J zum Gesetze vom 25. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 390 flg.)
fällt weg.
Die Beilage lI (G.= u. V.-Bl. S. 393 flg.) bleibt in dem Abschnitte I unver-
ändert; in den Abschnitten II und III wird dieselbe geändert, wie folgt:
II.
Beitragsklassificationen der blos versicherungsfähigen, der freiwilligen
Versicherungsabtheilung angehörenden Betriebsobjekte.
Die Klassification der dem Fabrik= und gewerblichen, dem land= und sonstigen wirth-
schaftlichen Betriebe angehörigen versicherungsfähigen Maschinen, Apparate und Geräthe
hängt ab