Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Artikel 13. 
Das Ministerium des Innern hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das 
gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt. 
Auf letzteres findet die Vorschrift in 8 192 des Gesetzes vom 25. August 1876 
ebenfalls Anwendung. 
Gleichzeitig wird das Ministerium des Innern ermächtigt, das Gesetz, die Landes— 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876, wie es sich 
aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze festgestellt sind, unter der Aufschrift: 
„Gesetz, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend,“ 
unter fortlaufenden Nummern der Paragraphen im Gesetz- und Verordnungsblatte be— 
kannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 13. Oktober 1886. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
  
Beilage . 
Die Beilage J zum Gesetze vom 25. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 390 flg.) 
fällt weg. 
Die Beilage lI (G.= u. V.-Bl. S. 393 flg.) bleibt in dem Abschnitte I unver- 
ändert; in den Abschnitten II und III wird dieselbe geändert, wie folgt: 
II. 
Beitragsklassificationen der blos versicherungsfähigen, der freiwilligen 
Versicherungsabtheilung angehörenden Betriebsobjekte. 
Die Klassification der dem Fabrik= und gewerblichen, dem land= und sonstigen wirth- 
schaftlichen Betriebe angehörigen versicherungsfähigen Maschinen, Apparate und Geräthe 
hängt ab
	        
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