Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 240 — 
Gesetz, 
die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend. 
Erste Abtheilung. 
Von der Landes-Brandversicherungsanstalt überhaupt. 
Abschnitt I. 
Allgemeine, die Versicherungen bei der Landesanstalt betreffende 
Bestimmungen. 
& 1. Die für alle Landestheile des Königreichs Sachsen bestehende, die Gebäude 
und deren Zubehörungen umfassende Landes-Brandversicherungsanstalt beruht auf dem 
Grundsatze der Gegenseitigkeit. 
& 2. Dieselbe versichert gegen Schäden, welche durch Feuer, ohne Unterschied der 
Entstehungsursache, durch kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung eines Brandes 
amtswegen getroffenen, oder nachträglich für nothwendig oder zweckmäßig befundenen 
Maßregeln an den bei ihr versicherten Gegenständen herbeigeführt worden sind und leistet 
den Versicherten zur Wiederherstellung der auf diese Weise zerstörten oder beschädigten 
Objekte die im Gesetze bestimmte Entschädigung. 
Andere, bei Gelegenheit von Bränden erfolgte, als Maßregel zu Tilgung des 
Brandes nicht zu rechtfertigende oder muthwillige Zerstörungen und Beschädigungen 
werden ebenso wenig als solche Schäden vergütet, welche lediglich durch Explosionen ent- 
standen sind. 
& 3. Im Verhältniß zur Versicherung bei der Landesanstalt werden vier Arten 
von unbeweglichen Sachen nebst Zubehörungen unterschieden: 
a) solche, welche unbedingt beitrittspflichtig, 
b) solche, welche nur bedingt beitrittspflichtig, 
c) solche, welche blos beitrittsfähig, und 
d) solche, welche nicht beitrittsfähig sind. 
84. Unbedingt beitrittspflichtig sind: 
1. alle, mit einem Dache versehene Hochgebäude, soweit sie oder einzelne Bestand— 
theile derselben in §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes nicht besonders ausgenommen 
worden, in ihrem gesammten Bestande mit Einschluß der baulichen Zubehör- 
ungen und der Ausbaugegenstände, jedoch mit Ausschluß der Gründungsmauern, 
2. die bei Kirchen und anderen öffentlichen Gebäuden vorhandenen Orgeln, Groß- 
uhren und Glocken, sowie das große Kirchengeräthe: Altar, Taufstein, Kanzel 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.