Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Abschnitt VI. 
Von den Brandschädenvergütungen und den sonstigen, aus der Brand- 
versicherungskasse zu gewährenden Entschädigungen und Beihilfen. 
5. Die Verpflichtung der Landesanstalt zu Vergütung der § 2 gedachten Schäden 
beginnt 
a) bei Versicherungsobjekten, welche vorschriftsmäßig angemeldet und in das Anmelde- 
register eingetragen worden sind, mit dem auf den Tag dieses Eintrags nächst- 
folgenden Tage; 
b) bei Gebäuden ohne Unterschied, ob dieselben neu hergestellt oder verändert worden, 
wenn deren Katastration ohne vorherige Anmeldung den gesetzlichen Vorschriften 
gemäß stattgefunden hat, mit dem auf die Katastration folgenden Tage; 
) bei unverändert gebliebenen und nicht angemeldeten Gebäuden, in Ansehung deren 
in Folge solcher Katastrationen eine Werthserhöhung vorzunehmen gewesen ist, 
ebenfalls mit dem auf die Katastration folgenden Tage. 
s#86. Die Vergütung wird nur bis zu dem durch Würderung der technischen An- 
staltsbeamten festgestellten Betrage des erlittenen Schadens gewährt, darf jedoch in keinem 
Falle die Versicherungssumme des beschädigten Objekts übersteigen. 
Der Versicherte (§ 13) hat sich spätestens bei der Schädenwürderung und jedenfalls 
vor Ablauf der § 148 unter 1 bestimmten Frist zu erklären, ob er auf Vergütung An- 
spruch macht. 
687. Versicherungsobjekte, welche seit der letzten Katastration bis zum Eintritte 
des Schädenvergütungsfalls ihrem Umfange oder Bestande nach verändert worden sind, 
oder in ihrer baulichen Beschaffenheit eine gegen die Versicherungssumme wenigstens 
fünf Prozent betragende Verringerung erfahren haben, werden nur nach dem erweislich 
eingetretenen geringeren Zeitwerthe entschädigt. 
Bei Objekten, welche erwiesenermaßen vor dem Schädenfalle bereits zur Abtragung 
und bleibenden Beseitigung bestimmt, oder in einen völlig ruinösen Zustand verfallen 
waren, sind die zerstörten oder beschädigten Theile blos nach dem Werthe zu vergüten, 
welcher für gebrauchtes Material zu berechnen ist. 
#88. Totale Schäden werden mit Ausnahme der im vorstehenden Paragraphen 
gedachten Fälle nach Höhe der vollen katastrirten Versicherungssumme vergütet. 
Ein totaler Schaden wird angenommen, wenn das Versicherungsobjekt entweder völlig 
zerstört oder so bedeutend beschädigt ist, daß die noch übrig gebliebenen feststehenden 
Theile eine Benutzung zur Wiederherstellung in den vorigen Stand nicht gestatten. Bei 
der Schädenberechnung sind jedoch die durch den Brand nicht zerstörten Theile des
	        
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